Kurztitel

Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 333 aus 1979, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 550 aus 1994,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 141

Inkrafttretensdatum

01.01.1995

Außerkrafttretensdatum

11.08.2000

Text

Zeitlich begrenzte Funktionen

Paragraph 141, (1) Die Arbeitsplätze der Funktionsgruppen 7 bis 9 der Verwendungsgruppe A 1 sind durch befristete Ernennung für einen Zeitraum von jeweils fünf Jahren zu besetzen.

  1. Absatz 2,Nach einer befristeten Ernennung sind neuerliche befristete Ernennungen (Weiterbestellungen) zulässig.
  2. Absatz 3,Endet der Zeitraum der befristeten Ernennung ohne Weiterbestellung und verbleibt der Beamte im Dienststand, so ist ihm ein anderer Arbeitsplatz zuzuweisen. Eine Einstufung in die Funktionsgruppe 4 der Verwendungsgruppe A 1 darf dabei nur mit schriftlicher Zustimmung des Beamten unterschritten werden.
  3. Absatz 4,Unterbleibt eine Zuweisung des Arbeitsplatzes nach Absatz 3,, so ist der Beamte kraft Gesetzes auf eine Planstelle der Funktionsgruppe 4 der Verwendungsgruppe A 1 übergeleitet.
  4. Absatz 5,Wird ein im Absatz eins, angeführter Arbeitsplatz einem Beamten übertragen, der die Ernennungserfordernisse für die Verwendungsgruppe A 1 nicht erfüllt, so sind
    1. Ziffer eins
      die Absatz eins und 2 mit der Maßgabe anzuwenden, daß an die Stelle
      1. Litera a
        der auf fünf Jahre befristeten Ernennung eine auf fünf Jahre befristete Betrauung ohne Ernennung und
      2. Litera b
        einer befristeten Weiterbestellung eine befristete Weiterbetrauung ohne Ernennung tritt, und
    2. Ziffer 2
      die Absatz 3 und 4 nicht anzuwenden.
  5. Absatz 6,Die erstmalige Übertragung eines Arbeitsplatzes an
    1. Ziffer eins
      den Beamten der Verwendungsgruppe A 1 in der gemäß Absatz 3, oder 4 anfallenden Funktionsgruppe - ausgenommen die Funktionsgruppen 7 bis 9 - und
    2. Ziffer 2
      den im Absatz 5, angeführten Beamten in der Verwendungs- und Funktionsgruppe, in die er bei Beendigung seiner befristeten Funktion ernannt ist,
    ist abweichend von einer allfälligen Ausschreibungspflicht nach dem Ausschreibungsgesetz 1989 ohne Ausschreibung zulässig.
  6. Absatz 7,In Dienstbereichen, bei denen es gemäß Paragraph 41, nach der Natur des Dienstes notwendig ist, die Beamten nach einiger Zeit zu einer anderen Dienststelle zu versetzen, sind
    1. Ziffer eins
      die Absatz eins, 3 und 4 ausschließlich auf Beamte der Verwendungsgruppe A 1 und mit der Maßgabe anzuwenden, daß an die Stelle der auf fünf Jahre befristeten Ernennung eine befristete Betrauung tritt, und
    2. Ziffer 2
      die Absatz 2, 5 und 6 nicht anzuwenden.