Verwendungsbezeichnungen
§ 141. Beamte, die nach § 11 des Wehrgesetzes 1990 zur Ausübung einer Unteroffiziersfunktion herangezogen werden, haben in den Verwendungsgruppen P 1 bis P 5 folgende, nach § 10 des Wehrgesetzes 1990 zukommende militärische Dienstgrade als Verwendungsbezeichnungen zu führen: Korporal, Zugsführer, Wachtmeister, Oberwachtmeister, Stabswachtmeister, Oberstabswachtmeister; in den Verwendungsgruppen P 1 bis P 3 überdies: Offiziersstellvertreter. Paragraph 141, Beamte, die nach Paragraph 11, des Wehrgesetzes 1990 zur Ausübung einer Unteroffiziersfunktion herangezogen werden, haben in den Verwendungsgruppen P 1 bis P 5 folgende, nach Paragraph 10, des Wehrgesetzes 1990 zukommende militärische Dienstgrade als Verwendungsbezeichnungen zu führen: Korporal, Zugsführer, Wachtmeister, Oberwachtmeister, Stabswachtmeister, Oberstabswachtmeister; in den Verwendungsgruppen P 1 bis P 3 überdies: Offiziersstellvertreter.