Absatz 2,Der Beamte, auf den Paragraph 17, oder Paragraph 19, Ziffer eins, anzuwenden ist, ist in den Ruhestand zu versetzen, wenn er dies beantragt hat.
Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979
Bundesgesetzblatt Nr. 333 aus 1979, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 201 aus 1996,
Paragraph 14
01.05.1996
31.07.1996
Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit und
bei Außerdienststellung
Paragraph 14, (1) Der Beamte ist von Amts wegen oder auf seinen Antrag in den Ruhestand zu versetzen, wenn er dauernd dienstunfähig ist.