28. VERWENDUNGSGRUPPEN SI 1, FI 1 und S 1
Ernennungserfordernisse:
28.1.
Die Erfüllung der Ernennungserfordernisse der Z 23.1 undDie Erfüllung der Ernennungserfordernisse der Ziffer 23 Punkt eins, und
eine mehrjährige Unterrichtstätigkeit an der betreffenden Schulart mit hervorragenden pädagogischen Leistungen.
28.2. Im Bereich des allgemein bildenden Pflichtschulwesens an Stelle der Erfordernisse der Z 28.1 lit. a der Erwerb des akademischen Grades Bachelor of Education (BEd) gemäß § 65 Abs. 1 des Hochschulgesetzes 2005 für eine allgemein bildende Pflichtschule bzw. das Diplom gemäß AStG für eine allgemein bildende Pflichtschule.28.2. Im Bereich des allgemein bildenden Pflichtschulwesens an Stelle der Erfordernisse der Ziffer 28 Punkt eins, Litera a, der Erwerb des akademischen Grades Bachelor of Education (BEd) gemäß Paragraph 65, Absatz eins, des Hochschulgesetzes 2005 für eine allgemein bildende Pflichtschule bzw. das Diplom gemäß AStG für eine allgemein bildende Pflichtschule.
28.3. Im Bereich der Berufsschulen wird das Erfordernis der Z 28.1 durch den Erwerb des akademischen Grades Bachelor of Education (BEd) gemäß § 65 Abs. 1 des Hochschulgesetzes 2005 für das Lehramt an Berufsschulen bzw. durch das Diplom gemäß AStG für das Lehramt an Berufsschulen, jeweils gemeinsam mit einer Tätigkeit in der Lehrerfortbildung ersetzt.28.3. Im Bereich der Berufsschulen wird das Erfordernis der Ziffer 28 Punkt eins, durch den Erwerb des akademischen Grades Bachelor of Education (BEd) gemäß Paragraph 65, Absatz eins, des Hochschulgesetzes 2005 für das Lehramt an Berufsschulen bzw. durch das Diplom gemäß AStG für das Lehramt an Berufsschulen, jeweils gemeinsam mit einer Tätigkeit in der Lehrerfortbildung ersetzt.
28.4. Für Fachinspektoren
die Erfüllung der Ernennungserfordernisse der Z 23.1 unddie Erfüllung der Ernennungserfordernisse der Ziffer 23 Punkt eins, und
eine mehrjährige Unterrichtstätigkeit an einer der betreffenden Schularten mit hervorragenden Leistungen sowie
im Bereich des Minderheitenschulwesens überdies die im Minderheitenschulgesetz für Kärnten, BGBl. Nr. 101/1959 bzw. im Minderheitenschulgesetz für das Burgenland, BGBl. Nr. 641/1994 festgelegten besonderen Erfordernisse.im Bereich des Minderheitenschulwesens überdies die im Minderheitenschulgesetz für Kärnten, Bundesgesetzblatt Nr. 101 aus 1959, bzw. im Minderheitenschulgesetz für das Burgenland, Bundesgesetzblatt Nr. 641 aus 1994, festgelegten besonderen Erfordernisse.