Bundesrecht konsolidiert

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Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 Anl. 1/28

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 333/1979 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 94/2000

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

Anl. 1/28

Inkrafttretensdatum

01.09.2000

Außerkrafttretensdatum

31.12.2004

Abkürzung

BDG 1979

Index

63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979

Text

28. VERWENDUNGSGRUPPEN SI 1, FI 1 und S 1

Ernennungserfordernisse:

28.1.

  1. Litera a
    Die Erfüllung der Ernennungserfordernisse der Ziffer 23 Punkt eins, und
  2. Litera b
    eine mehrjährige Unterrichtstätigkeit an der betreffenden Schulart mit hervorragenden pädagogischen Leistungen.

28.2. Im Bereich des allgemeinbildenden Pflichtschulwesens an Stelle der Erfordernisse der Ziffer 28 Punkt eins, Litera a, die Lehrbefähigung für eine allgemeinbildende Pflichtschule.

28.3. Im Bereich der Berufsschulen wird das Erfordernis der Ziffer 28 Punkt eins, durch die Lehrbefähigung für Berufsschulen gemeinsam mit einer Tätigkeit in der Lehrerfortbildung ersetzt.

28.4 Für Fachinspektoren

  1. Litera a
    die Erfüllung der Ernennungserfordernisse der Ziffer 23 Punkt eins, und
  2. Litera b
    eine mehrjährige Unterrichtstätigkeit an einer der betreffenden Schularten mit hervorragenden Leistungen sowie
  3. Litera c
    im Bereich des Minderheitenschulwesens überdies die im Minderheitenschulgesetz für Kärnten, Bundesgesetzblatt Nr. 101 aus 1959, bzw. im Minderheitenschulgesetz für das Burgenland, Bundesgesetzblatt Nr. 641 aus 1994, festgelegten besonderen Erfordernisse.

Schlagworte

Landesschulinspektor, Hochschulstudium, Ersatz

Gesetzesnummer

10008470

Dokumentnummer

NOR40010624

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1979/333/ANL1/NOR40010624

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