2. VERWENDUNGSGRUPPE B
(Gehobener Dienst)
Ernennungserfordernisse:
Allgemeine Bestimmungen
2.1. Die erfolgreiche Ablegung der Reifeprüfung an einer höheren Schule. Als Reifeprüfung gilt auch das Diplom einer Akademie für Sozialarbeit. Die erfolgreiche Ablegung der Reifeprüfung wird durch eine abgeschlossene Hochschulbildung ersetzt, wenn mit dieser auch das Ernennungserfordernis für die Verwendungsgruppe A oder für eine der Verwendungsgruppe A gleichwertige Verwendungs- oder Besoldungsgruppe erfüllt wird.
2.1a. Das Erfordernis der Z 2.1 wird durch die gemeinsame Erfüllung aller folgenden Voraussetzungen ersetzt: 2.1a. Das Erfordernis der Ziffer 2 Punkt eins, wird durch die gemeinsame Erfüllung aller folgenden Voraussetzungen ersetzt:
Lehrabschluß nach dem Berufsausbildungsgesetz, BGBl. Nr. 142/1969,Lehrabschluß nach dem Berufsausbildungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 142 aus 1969,, erfolgreicher Abschluß einer mindestens dreijährigen Ausbildung an einer Fachakademie nach § 18 Abs. 1 Z 5 der Gewerbeordnung 1973, BGBl. Nr. 50/1974, die bei einer Einrichtung einer Körperschaft des öffentlichen Rechts geführt wird, underfolgreicher Abschluß einer mindestens dreijährigen Ausbildung an einer Fachakademie nach Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 5, der Gewerbeordnung 1973, Bundesgesetzblatt Nr. 50 aus 1974,, die bei einer Einrichtung einer Körperschaft des öffentlichen Rechts geführt wird, und erfolgreiche Ablegung der Studienberechtigungsprüfung nach dem Studienberechtigungsgesetz, BGBl. Nr. 292/1985.erfolgreiche Ablegung der Studienberechtigungsprüfung nach dem Studienberechtigungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 292 aus 1985,.
2.2. Das Erfordernis der Z 2.1 wird durch die erfolgreiche Ablegung der Beamten-Aufstiegsprüfung ersetzt, wenn der Beamte außerdem nach der Vollendung des 18. Lebensjahres acht Jahre im Dienst einer inländischen Gebietskörperschaft zurückgelegt hat. Die Beamten-Aufstiegsprüfung hat folgende Fächer zu umfassen: 2.2. Das Erfordernis der Ziffer 2 Punkt eins, wird durch die erfolgreiche Ablegung der Beamten-Aufstiegsprüfung ersetzt, wenn der Beamte außerdem nach der Vollendung des 18. Lebensjahres acht Jahre im Dienst einer inländischen Gebietskörperschaft zurückgelegt hat. Die Beamten-Aufstiegsprüfung hat folgende Fächer zu umfassen:
Pflichtfächer (im vollen Umfang des Lehrplanes eines Realgymnasiums)
Geschichte und Sozialkunde und
Geographie und Wirtschaftskunde und
nach Wahl des Kandidaten zwei der folgenden Fächer im Umfang des Lehrplanes eines Realgymnasiums bis zur 6. Klasse einschließlich, davon jedenfalls eines der in sublit. aa bis cc angeführten Fächer:nach Wahl des Kandidaten zwei der folgenden Fächer im Umfang des Lehrplanes eines Realgymnasiums bis zur 6. Klasse einschließlich, davon jedenfalls eines der in Sub-Litera, a, a bis c, c angeführten Fächer:
eine weitere Fremdsprache,
Biologie und Umweltkunde.
Die geforderten Kenntnisse sind durch staatsgültige Zeugnisse auf Grund schulrechtlicher Vorschriften nachzuweisen. Wenn diese Zeugnisse auf Grund von Externistenprüfungen erworben werden, sind sie nur dann für die Beamten-Aufstiegsprüfung anzuerkennen, wenn in den Fächern Deutsch, Mathematik und Fremdsprache (weitere Fremdsprache) eine schriftliche und eine mündliche Prüfung abgelegt wurden.
Sonderbestimmungen für einzelne Verwendungen
2.3.
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Für die Verwendung Erfordernis
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a) bei Arbeitsämtern das Erfordernis der Z 2.1 wird
ersetzt durch eine sechsjährige
Tätigkeit bei den Arbeitsämtern
zumindest im Fachdienst, davon drei
Jahre probeweise im Gehobenen
Dienst;
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für die Verwendung Erfordernis
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b) im Arbeitsinspektionsdienst zusätzlich zum Erfordernis der
und im bergbehördlichen In- Z 2.1 eine zweijährige Praxis in
spektionsdienst einem Betrieb, in dem einschlägige
Kenntnisse erworben werden können,
sofern nicht eine höhere technische
Lehranstalt absolviert wurde;
sämtliche Erfordernisse werden
ersetzt durch eine Zeit von acht
Jahren qualifizierter Praxis in
einem Betrieb, in dem einschlägige
Kenntnisse erworben werden können,
beziehungsweise im
Arbeitsinspektionsdienst
(bergbehördlichen
Inspektionsdienst) in einer
Tätigkeit des Fachdienstes, in all
diesen Fällen aber nur, wenn die
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für die Verwendung Erfordernis
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für die Defintivstellung im
Arbeitsinspektionsdienst
(bergbehördlichen
Inspektionsdienst) vorgesehene
Grundausbildung für die
Verwendungsgruppe B erfolgreich
abgeschlossen wurde;
c) bei Archiven, Museen, Samm- bei Anwendung der Z 2.2 ist der
lungen und wissenschaftli- Nachweis der erforderlichen
chen Anstalten (ausgenommen Kenntnisse einer Fremdsprache
Beamte an Anstalten techni- durch den Nachweis der erforder-
scher Richtung und an Unter- lichen Kenntnisse in der latei-
suchungsanstalten der Bun- nischen Sprache zu erbringen;
desstaatlichen Sanitätsver-
waltung, technische Restau-
ratoren und technische Prä-
paratoren)
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für die Verwendung Erfordernis
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d) als Graveur an Stelle des Erfordernisses der
Z 2.1 die erforderlichen Kennt-
nisse und Fähigkeiten in der Gra-
veurkunst und eine Dienstzeit von
acht Jahren beim Hauptmünzamt;
e) als Kellereiinspektor zusätzlich zum Erfordernis der
Z 2.1 eine fünfjährige einschlä-
gige Praxis;
f) im landwirtschaftlichen zusätzlich zum Erfordernis der
Dienst (ausgenommen als Z 2.1 eine zweijährige einschlä-
Kellereiinspektor) gige Praxis;
g) im medizinisch-technischen zusätzlich zum Erfordernis der
Dienst Z 2.1 die Erfüllung der Voraus-
setzungen zur Ausübung des Geho-
benen medizinisch-technischen
Dienstes nach dem MTD-Gesetz
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für die Verwendung Erfordernis
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h) im fernmeldetechnischen, das Erfordernis der Z 2.1 wird
kraftfahrzeugtechnischen ersetzt durch eine Bundesdienst-
und posttechnischen Dienst zeit von acht Jahren, wenn sechs
in der Post- und Telegra- Jahre in der Post- und Telegra-
phenverwaltung phenverwaltung und zwei Jahre als
definitiver Beamter der Verwen-
dungsgruppe C im fernmeldetech-
nischen oder posttechnischen Dienst
oder im Garage- und Werk-
meisterdienst in der Post- und
Telegraphenverwaltung zurückge-
legt wurden;
i) im Post- und Fernmelde- das Erfordernis der Z 2.1 wird
dienst in der Post- und ersetzt durch eine Bundesdienst-
Telegraphenverwaltung zeit von acht Jahren, wenn sechs
Jahre in der Post- und Tele-
graphenverwaltung und zwei Jahre
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für die Verwendung Erfordernis
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als definitiver Beamter der Ver-
wendungsgruppe C im Post- und
Fernmeldedienst oder im Gara-
ge- und Werkmeisterdienst in der
Post- und Telegraphenverwaltung
zurückgelegt wurden; für die Be-
amten-Aufstiegsprüfung gilt der
Nachweis der Kenntnisse aus dem
Wahlfach "Fremdsprache" als er-
bracht, wenn der Beamte bei er-
folgreichem Abschluß der für seine
Verwendung vorgesehenen
Grundausbildung für die Verwen-
dungsgruppe B die Kenntnisse aus
dem Fachgebiet "Französische
Sprache" nachweist;
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für die Verwendung Erfordernis
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j) für alle Verwendungen in für die Ernennung auf eine Plan-
der Post- und Telegraphen- stelle der Dienstklassen VI oder
verwaltung (ausgenommen VII überdies der erfolgreiche
der fernmeldetechnische, Abschluß der Ausbildung für Ver-
posttechnische, hochbau- kehrsleiter; die Bestimmungen
technische und der Rech- dieses Bundesgesetzes über die
nungsdienst sowie der Ver- Grundausbildung sind auf diese
waltungsdienst, wenn er Ausbildung anzuwenden;
einer der vorgenannten Ver-
wendungen entspricht)
k) im sozialen Betreuungsdienst das Erfordernis der Z 2.1 wird
ersetzt durch die Absolvierung
einer früheren Lehranstalt für
gehobene Sozialberufe; in die gemäß
Z 2.2 erforderliche Zeit von acht
Jahren können Zeiten einer
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für die Verwendung Erfordernis
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einschlägigen Tätigkeit außerhalb
des Dienstes bei einer inländischen
Gebietskörperschaft eingerechnet
werden;
l) im technischen Dienst bei das Erfordernis der Z 2.1 wird
der Österreichischen Staats- ersetzt durch
druckerei aa) eine nach Absolvierung der
Fachschule für Reproduk-
tions- und Drucktechnik zu-
rückgelegte einschlägige Ver-
wendung von vier Jahren im
technischen Fachdienst bei der
Österreichischen Staats-
druckerei oder eine gleichzu-
wertende Praxis in einem ein-
schlägigen Betrieb oder
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für die Verwendung Erfordernis
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bb) eine sechsjährige Verwendung im
technischen Fachdienst bei der
Österreichischen Staats-
druckerei;
m) im veterinärmedizinisch- zusätzlich zum Erfordernis der
technischen Dienst Z 2.1 die Absolvierung eines
Lehrganges an der veterinärmedi-
zinischen Universität oder an einer
veterinärmedizinischen
Bundesanstalt oder die Erfüllung
der Erfordernisse der lit. g;
n) im gehobenen Dienst des an Stelle des Erfordernisses
reitenden Personals der der Z 2.1 die erforderlichen
Spanischen Reitschule Kenntnisse und Fähigkeiten in
der Ausbildung von Pferden in
der „Hohen Schule'' und eine
nach Vollendung des
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für die Verwendung Erfordernis
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18. Lebensjahres zurückgelegte
Dienstzeit von acht Jahren
beim reitenden Personal der
Spanischen Reitschule.
Definitivstellungserfordernisse:
2.4. Für alle Verwendungen (ausgenommen Graveure, gehobener Dienst des reitenden Personals der Spanischen Reitschule, medizinisch-technischer Dienst und veterinärmedizinisch-technischer Dienst) der erfolgreiche Abschluß der Grundausbildung für die Verwendungsgruppe B.