Bundesrecht konsolidiert

Navigation im Suchergebnis

Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 Anl. 1/02

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 333/1979 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 12/1992

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

Anl. 1/02

Inkrafttretensdatum

11.01.1992

Außerkrafttretensdatum

31.08.1992

Abkürzung

BDG 1979

Index

63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979

Text

2. VERWENDUNGSGRUPPE B

(Gehobener Dienst)

Ernennungserfordernisse:

Allgemeine Bestimmungen

2.1. Die erfolgreiche Ablegung der Reifeprüfung an einer höheren Schule. Als Reifeprüfung gilt auch das Diplom einer Akademie für Sozialarbeit.

2.2. Das Erfordernis der Ziffer 2 Punkt eins, wird durch die erfolgreiche Ablegung der Beamten-Aufstiegsprüfung ersetzt, wenn der Beamte außerdem nach der Vollendung des 18. Lebensjahres acht Jahre im Dienst einer inländischen Gebietskörperschaft zurückgelegt hat. Die Beamten-Aufstiegsprüfung hat folgende Fächer zu umfassen:

  1. Litera a
    Pflichtfächer (im vollen Umfang des Lehrplanes eines Realgymnasiums)
    1. Sub-Litera, a, a
      Deutsch,
    2. Sub-Litera, b, b
      Geschichte und Sozialkunde und
    3. Sub-Litera, c, c
      Geographie und Wirtschaftskunde und
  2. Litera b
    nach Wahl des Kandidaten zwei der folgenden Fächer im Umfang des Lehrplanes eines Realgymnasiums bis zur 6. Klasse einschließlich, davon jedenfalls eines der in Sub-Litera, a, a bis c, c angeführten Fächer:
    1. Sub-Litera, a, a
      Fremdsprache,
    2. Sub-Litera, b, b
      eine weitere Fremdsprache,
    3. Sub-Litera, c, c
      Mathematik,
    4. Sub-Litera, d, d
      Physik,
    5. Sub-Litera, e, e
      Chemie,
    6. Sub-Litera, f, f
      Biologie und Umweltkunde.
Die geforderten Kenntnisse sind durch staatsgültige Zeugnisse auf Grund schulrechtlicher Vorschriften nachzuweisen. Wenn diese Zeugnisse auf Grund von Externistenprüfungen erworben werden, sind sie nur dann für die Beamten-Aufstiegsprüfung anzuerkennen, wenn in den Fächern Deutsch, Mathematik und Fremdsprache (weitere Fremdsprache) eine schriftliche und eine mündliche Prüfung abgelegt wurden.

Sonderbestimmungen für einzelne Verwendungen

2.3.

------------------------------+------------------------------------

     Für die Verwendung                   Erfordernis

------------------------------+------------------------------------

a) bei Arbeitsämtern            das Erfordernis der Z 2.1 wird

                                ersetzt durch eine sechsjährige

                                Tätigkeit bei den Arbeitsämtern

                                zumindest im Fachdienst, davon drei

                                Jahre probeweise im Gehobenen

                                Dienst;

------------------------------+------------------------------------

     für die Verwendung                   Erfordernis

------------------------------+------------------------------------

b) im Arbeitsinspektionsdienst  zusätzlich zum Erfordernis der

   und im bergbehördlichen In-  Z 2.1 eine zweijährige Praxis in

   spektionsdienst              einem Betrieb, in dem einschlägige

                                Kenntnisse erworben werden können,

                                sofern nicht eine höhere technische

                                Lehranstalt absolviert wurde;

                                sämtliche Erfordernisse werden

                                ersetzt durch eine Zeit von acht

                                Jahren qualifizierter Praxis in

                                einem Betrieb, in dem einschlägige

                                Kenntnisse erworben werden können,

                                beziehungsweise im

                                Arbeitsinspektionsdienst

                                (bergbehördlichen

                                Inspektionsdienst) in einer

                                Tätigkeit des Fachdienstes, in all

                                diesen Fällen aber nur, wenn die

------------------------------+------------------------------------

     für die Verwendung                   Erfordernis

------------------------------+------------------------------------

                                für die Defintivstellung im

                                Arbeitsinspektionsdienst

                                (bergbehördlichen

                                Inspektionsdienst) vorgesehene

                                Grundausbildung für die

                                Verwendungsgruppe B erfolgreich

                                abgeschlossen wurde;

c) bei Archiven, Museen, Samm-  bei Anwendung der Z 2.2 ist der

   lungen und wissenschaftli-   Nachweis der erforderlichen

   chen Anstalten (ausgenommen  Kenntnisse einer Fremdsprache

   Beamte an Anstalten techni-  durch den Nachweis der erforder-

   scher Richtung und an Unter- lichen Kenntnisse in der latei-

   suchungsanstalten der Bun-   nischen Sprache zu erbringen;

   desstaatlichen Sanitätsver-

   waltung, technische Restau-

   ratoren und technische Prä-

   paratoren)

------------------------------+------------------------------------

     für die Verwendung                   Erfordernis

------------------------------+------------------------------------

d) als Graveur                  an Stelle des Erfordernisses der

                                Z 2.1 die erforderlichen Kennt-

                                nisse und Fähigkeiten in der Gra-

                                veurkunst und eine Dienstzeit von

                                acht Jahren beim Hauptmünzamt;

e) als Kellereiinspektor        zusätzlich zum Erfordernis der

                                Z 2.1 eine fünfjährige einschlä-

                                gige Praxis;

f) im landwirtschaftlichen      zusätzlich zum Erfordernis der

   Dienst (ausgenommen als      Z 2.1 eine zweijährige einschlä-

   Kellereiinspektor)           gige Praxis;

g) im medizinisch-technischen   zusätzlich zum Erfordernis der

   Dienst                       Z 2.1 die Erfüllung der Voraus-

                                setzungen zur Ausübung des Geho-

                                benen medizinisch-technischen

                                Dienstes nach dem Bundesgesetz

                                BGBl. Nr. 102/1961;

------------------------------+------------------------------------

     für die Verwendung                   Erfordernis

------------------------------+------------------------------------

h) im fernmeldetechnischen,     das Erfordernis der Z 2.1 wird

   kraftfahrzeugtechnischen     ersetzt durch eine Bundesdienst-

   und posttechnischen Dienst   zeit von acht Jahren, wenn sechs

   in der Post- und Telegra-    Jahre in der Post- und Telegra-

   phenverwaltung               phenverwaltung und zwei Jahre als

                                definitiver Beamter der Verwen-

                                dungsgruppe C im fernmeldetech-

                                nischen oder posttechnischen Dienst

                                oder im Garage- und Werk-

                                meisterdienst in der Post- und

                                Telegraphenverwaltung zurückge-

                                legt wurden;

i) im Post- und Fernmelde-      das Erfordernis der Z 2.1 wird

   dienst in der Post- und      ersetzt durch eine Bundesdienst-

   Telegraphenverwaltung        zeit von acht Jahren, wenn sechs

                                Jahre in der Post- und Tele-

                                graphenverwaltung und zwei Jahre

------------------------------+------------------------------------

     für die Verwendung                   Erfordernis

------------------------------+------------------------------------

                                als definitiver Beamter der Ver-

                                wendungsgruppe C im Post- und

                                Fernmeldedienst oder im Gara-

                                ge- und Werkmeisterdienst in der

                                Post- und Telegraphenverwaltung

                                zurückgelegt wurden; für die Be-

                                amten-Aufstiegsprüfung gilt der

                                Nachweis der Kenntnisse aus dem

                                Wahlfach "Fremdsprache" als er-

                                bracht, wenn der Beamte bei er-

                                folgreichem Abschluß der für seine

                                Verwendung vorgesehenen

                                Grundausbildung für die Verwen-

                                dungsgruppe B die Kenntnisse aus

                                dem Fachgebiet "Französische

                                Sprache" nachweist;

------------------------------+------------------------------------

     für die Verwendung                   Erfordernis

------------------------------+------------------------------------

j) für alle Verwendungen in     für die Ernennung auf eine Plan-

   der Post- und Telegraphen-   stelle der Dienstklassen VI oder

   verwaltung (ausgenommen      VII überdies der erfolgreiche

   der fernmeldetechnische,     Abschluß der Ausbildung für Ver-

   posttechnische, hochbau-     kehrsleiter; die Bestimmungen

   technische und der Rech-     dieses Bundesgesetzes über die

   nungsdienst sowie der Ver-   Grundausbildung sind auf diese

   waltungsdienst, wenn er      Ausbildung anzuwenden;

   einer der vorgenannten Ver-

   wendungen entspricht)

k) im sozialen Betreuungsdienst das Erfordernis der Z 2.1 wird

                                ersetzt durch die Absolvierung

                                einer früheren Lehranstalt für

                                gehobene Sozialberufe; in die gemäß

                                Z 2.2 erforderliche Zeit von acht

                                Jahren können Zeiten einer

------------------------------+------------------------------------

     für die Verwendung                   Erfordernis

------------------------------+------------------------------------

                                einschlägigen Tätigkeit außerhalb

                                des Dienstes bei einer inländischen

                                Gebietskörperschaft eingerechnet

                                werden;

l) im technischen Dienst bei    das Erfordernis der Z 2.1 wird

   der Österreichischen Staats- ersetzt durch

   druckerei                    aa) eine nach Absolvierung der

                                    Fachschule für Reproduk-

                                    tions- und Drucktechnik zu-

                                    rückgelegte einschlägige Ver-

                                    wendung von vier Jahren im

                                    technischen Fachdienst bei der

                                    Österreichischen Staats-

                                    druckerei oder eine gleichzu-

                                    wertende Praxis in einem ein-

                                    schlägigen Betrieb oder

------------------------------+------------------------------------

     für die Verwendung                   Erfordernis

------------------------------+------------------------------------

                                bb) eine sechsjährige Verwendung im

                                    technischen Fachdienst bei der

                                    Österreichischen Staats-

                                    druckerei;

m) im veterinärmedizinisch-     zusätzlich zum Erfordernis der

   technischen Dienst           Z 2.1 die Absolvierung eines

                                Lehrganges an der veterinärmedi-

                                zinischen Universität oder an einer

                                veterinärmedizinischen

                                Bundesanstalt oder die Erfüllung

                                der Erfordernisse der lit. g;

n) im gehobenen Dienst des      an Stelle des  Erfordernisses

   reitenden Personals der      der Z 2.1  die erforderlichen

   Spanischen Reitschule        Kenntnisse und Fähigkeiten in

                                der Ausbildung von Pferden in

                                der „Hohen Schule'' und eine

                                nach Vollendung des

------------------------------+------------------------------------

     für die Verwendung                   Erfordernis

------------------------------+------------------------------------

                                18. Lebensjahres zurückgelegte

                                Dienstzeit  von  acht  Jahren

                                beim reitenden  Personal  der

                                Spanischen Reitschule.

Definitivstellungserfordernisse:

2.4. Für alle Verwendungen (ausgenommen Graveure, gehobener Dienst des reitenden Personals der Spanischen Reitschule, medizinisch-technischer Dienst und veterinärmedizinisch-technischer Dienst) der erfolgreiche Abschluß der Grundausbildung für die Verwendungsgruppe B.

Anmerkung

Art. VI des BG BGBl. Nr. 395/1984;
V: RGBl. Nr. 170/1897,
PTVBl.Nr. 2/1953,
BGBl. Nr. 9/1971, 256/1972, 37/1975, 435/1975, 548/1975,
659/1978, 9/1979, 450/1979, 104/1986, 708/1986;

Gesetzesnummer

10008470

Dokumentnummer

NOR12106216

Alte Dokumentnummer

N6199218332J

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1979/333/ANL1/NOR12106216

Navigation im Suchergebnis