Bundesrecht konsolidiert

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Geldstrafen- und Geldbußenverordnung des BMJ § 1

Kurztitel

Geldstrafen- und Geldbußenverordnung des BMJ

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 219/1979 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 95/2016

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 1

Inkrafttretensdatum

28.04.2016

Außerkrafttretensdatum

Index

63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979

Text

Paragraph eins,

Die von Beamtinnen und Beamten aus den Planstellenbereichen Justizanstalten und Bewährungshilfe eingegangenen Geldstrafen und Geldbußen nach Paragraph 92, Absatz eins, BDG 1979, BGBl. Nr. 333 zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 140 aus 2011,, sind jeweils für den Zeitraum 1. Dezember bis 30. November zu vereinnahmen und dem Verein „Allgemeiner Unterstützungsverein der Bediensteten der Justizwache, der Bewährungshilfe und der sonstigen Bediensteten an Justizanstalten“ jährlich zu überweisen. Sie sind für Wohlfahrtszwecke zugunsten der Beamtinnen und Beamten aus diesen Planstellenbereichen zu verwenden.

Schlagworte

BGBl. Nr. 333/1979

Im RIS seit

29.04.2016

Zuletzt aktualisiert am

29.04.2016

Gesetzesnummer

10008469

Dokumentnummer

NOR40180680

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1979/219/P1/NOR40180680

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