Geldstrafen- und Geldbußenverordnung des BMJ
Bundesgesetzblatt Nr. 219 aus 1979, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 95 aus 2016,
Paragraph eins
28.04.2016
Die von Beamtinnen und Beamten aus den Planstellenbereichen Justizanstalten und Bewährungshilfe eingegangenen Geldstrafen und Geldbußen nach Paragraph 92, Absatz eins, BDG 1979, BGBl. Nr. 333 zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 140 aus 2011,, sind jeweils für den Zeitraum 1. Dezember bis 30. November zu vereinnahmen und dem Verein „Allgemeiner Unterstützungsverein der Bediensteten der Justizwache, der Bewährungshilfe und der sonstigen Bediensteten an Justizanstalten“ jährlich zu überweisen. Sie sind für Wohlfahrtszwecke zugunsten der Beamtinnen und Beamten aus diesen Planstellenbereichen zu verwenden.