Begleitende Dokumente
-
Hauptdokument
Kurztitel
Geldstrafen- und Geldbußenverordnung des BMJ
Typ
V
§/Artikel/Anlage
§ 1
Inkrafttretensdatum
30.05.1979
Außerkrafttretensdatum
27.04.2016
Index
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979
Text
§ 1.Paragraph eins,
Die von Staatsanwälten eingegangenen Geldstrafen und Geldbußen nach § 52 Abs. 1 BDG sind zu vereinnahmen und dem „Verein österreichischer Staatsanwälte“ zu überweisen. Sie sind für Wohlfahrtszwecke zugunsten der Staatsanwälte zu verwenden. Die von Staatsanwälten eingegangenen Geldstrafen und Geldbußen nach Paragraph 52, Absatz eins, BDG sind zu vereinnahmen und dem „Verein österreichischer Staatsanwälte“ zu überweisen. Sie sind für Wohlfahrtszwecke zugunsten der Staatsanwälte zu verwenden.
Zuletzt aktualisiert am
29.04.2016
Gesetzesnummer
10008469
Dokumentnummer
NOR12099145
Alte Dokumentnummer
N61979162130