Geldstrafen- und Geldbußenverordnung des BMJ
Bundesgesetzblatt Nr. 219 aus 1979,
Paragraph eins
30.05.1979
27.04.2016
Die von Staatsanwälten eingegangenen Geldstrafen und Geldbußen nach Paragraph 52, Absatz eins, BDG sind zu vereinnahmen und dem „Verein österreichischer Staatsanwälte“ zu überweisen. Sie sind für Wohlfahrtszwecke zugunsten der Staatsanwälte zu verwenden.