Kurztitel

Geldstrafen- und Geldbußenverordnung des BMJ

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 219 aus 1979,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph eins

Inkrafttretensdatum

30.05.1979

Außerkrafttretensdatum

27.04.2016

Text

Paragraph eins,

Die von Staatsanwälten eingegangenen Geldstrafen und Geldbußen nach Paragraph 52, Absatz eins, BDG sind zu vereinnahmen und dem „Verein österreichischer Staatsanwälte“ zu überweisen. Sie sind für Wohlfahrtszwecke zugunsten der Staatsanwälte zu verwenden.