(4)Absatz 4,Der Landeshauptmann ist berechtigt, in sinngemäßer Anwendung des § 12 Abs. 3 ein Gutachten darüber einzuholen, ob durch eine angezeigte Änderung technische Merkmale des Fahrzeuges verändert wurden, die für die Verkehrs-, Betriebs- und Beförderungssicherheit erheblich sein können.Der Landeshauptmann ist berechtigt, in sinngemäßer Anwendung des Paragraph 12, Absatz 3, ein Gutachten darüber einzuholen, ob durch eine angezeigte Änderung technische Merkmale des Fahrzeuges verändert wurden, die für die Verkehrs-, Betriebs- und Beförderungssicherheit erheblich sein können.