Bundesrecht konsolidiert

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Gefahrgutbeförderungsgesetz-Straße § 13

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Gefahrgutbeförderungsgesetz-Straße

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 209/1979 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 145/1998

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 13

Inkrafttretensdatum

19.05.1979

Außerkrafttretensdatum

31.08.1998

Abkürzung

GGSt

Index

90/03 Sonstiges Straßenverkehrsrecht, Kraftfahrrecht

Beachte

Zum Inkrafttreten vgl. § 45 Abs. 1

Text

Änderungen an Kraftfahrzeugen und Anhängern

Paragraph 13, (1) Änderungen an einem besonders genehmigten und besonders zugelassenen Fahrzeug, welche die im Bescheid über die besondere Genehmigung enthaltenen Angaben betreffen, hat der Zulassungsbesitzer unbeschadet der Vorschriften des Paragraph 33, KFG 1967 unverzüglich dem Landeshauptmann anzuzeigen in dessen örtlichem Wirkungsbereich das Fahrzeug seinen dauernden Standort hat.

  1. Absatz 2,Betreffen die Änderungen technische Merkmale des Fahrzeuges, die für die Verkehrs-, Betriebs und Beförderungssicherheit erheblich sind, so bedarf das Fahrzeug einer neuen besonderen Genehmigung. Mit dieser Genehmigung verliert der bisherige Genehmigungsbescheid seine Gültigkeit und ist unverzüglich abzunehmen.
  2. Absatz 3,Betreffen die Änderungen technische Merkmale des Fahrzeuges, die für die Verkehrs-, Betriebs- und Beförderungssicherheit nicht erheblich sind, so hat der Landeshauptmann dies festzustellen und auf dem Bescheid über die besondere Genehmigung zu bestätigen.
  3. Absatz 4,Der Landeshauptmann ist berechtigt, in sinngemäßer Anwendung des Paragraph 12, Absatz 3, ein Gutachten darüber einzuholen, ob durch eine angezeigte Änderung technische Merkmale des Fahrzeuges verändert wurden, die für die Verkehrs-, Betriebs- und Beförderungssicherheit erheblich sein können.

Schlagworte

Sicherheit, Verkehrssicherheit, Betriebssicherheit

Gesetzesnummer

10011519

Dokumentnummer

NOR12148628

Alte Dokumentnummer

N9197914807T

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1979/209/P13/NOR12148628

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