Gefahrgutbeförderungsgesetz-Straße
Bundesgesetzblatt Nr. 209 aus 1979, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 145 aus 1998,
Paragraph 13
19.05.1979
31.08.1998
Zum Inkrafttreten vergleiche Paragraph 45, Absatz eins
Änderungen an Kraftfahrzeugen und Anhängern
Paragraph 13, (1) Änderungen an einem besonders genehmigten und besonders zugelassenen Fahrzeug, welche die im Bescheid über die besondere Genehmigung enthaltenen Angaben betreffen, hat der Zulassungsbesitzer unbeschadet der Vorschriften des Paragraph 33, KFG 1967 unverzüglich dem Landeshauptmann anzuzeigen in dessen örtlichem Wirkungsbereich das Fahrzeug seinen dauernden Standort hat.