Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Konsumentenschutzgesetz
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 5f
Inkrafttretensdatum
01.06.2000
Außerkrafttretensdatum
30.04.2011
Abkürzung
KSchG
Index
20/06 Konsumentenschutz
Text
§ 5f.Paragraph 5 f,
Der Verbraucher hat kein Rücktrittsrecht bei Verträgen über
Dienstleistungen, mit deren Ausführung dem Verbraucher gegenüber vereinbarungsgemäß innerhalb von sieben Werktagen (§ 5e Abs. 2 erster Satz) ab Vertragsabschluß begonnen wird,Dienstleistungen, mit deren Ausführung dem Verbraucher gegenüber vereinbarungsgemäß innerhalb von sieben Werktagen (Paragraph 5 e, Absatz 2, erster Satz) ab Vertragsabschluß begonnen wird,
Waren oder Dienstleistungen, deren Preis von der Entwicklung der Sätze auf den Finanzmärkten, auf die der Unternehmer keinen Einfluß hat, abhängt,
Waren, die nach Kundenspezifikationen angefertigt werden, die eindeutig auf die persönlichen Bedürfnisse zugeschnitten sind, die auf Grund ihrer Beschaffenheit nicht für eine Rücksendung geeignet sind, die schnell verderben können oder deren Verfallsdatum überschritten würde,
Audio- oder Videoaufzeichnungen oder Software, sofern die gelieferten Sachen vom Verbraucher entsiegelt worden sind,
Zeitungen, Zeitschriften und Illustrierte mit Ausnahme von Verträgen über periodische Druckschriften (§ 26 Abs. 1 Z 1),Zeitungen, Zeitschriften und Illustrierte mit Ausnahme von Verträgen über periodische Druckschriften (Paragraph 26, Absatz eins, Ziffer eins,),
Wett- und Lotterie-Dienstleistungen sowie
Hauslieferungen oder Freizeit-Dienstleistungen (§ 5c Abs. 4 Z 1 und 2).Hauslieferungen oder Freizeit-Dienstleistungen (Paragraph 5 c, Absatz 4, Ziffer eins und 2).
Schlagworte
Audioaufzeichnung, Wettleistung
Zuletzt aktualisiert am
29.04.2011
Gesetzesnummer
10002462
Dokumentnummer
NOR12041206
Alte Dokumentnummer
N2199962004L