Bundesrecht konsolidiert

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Konsumentenschutzgesetz § 5f

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Konsumentenschutzgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 140/1979 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 185/1999

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 5f

Inkrafttretensdatum

01.06.2000

Außerkrafttretensdatum

30.04.2011

Abkürzung

KSchG

Index

20/06 Konsumentenschutz

Text

Paragraph 5 f,

Der Verbraucher hat kein Rücktrittsrecht bei Verträgen über

  1. Ziffer eins
    Dienstleistungen, mit deren Ausführung dem Verbraucher gegenüber vereinbarungsgemäß innerhalb von sieben Werktagen (Paragraph 5 e, Absatz 2, erster Satz) ab Vertragsabschluß begonnen wird,
  2. Ziffer 2
    Waren oder Dienstleistungen, deren Preis von der Entwicklung der Sätze auf den Finanzmärkten, auf die der Unternehmer keinen Einfluß hat, abhängt,
  3. Ziffer 3
    Waren, die nach Kundenspezifikationen angefertigt werden, die eindeutig auf die persönlichen Bedürfnisse zugeschnitten sind, die auf Grund ihrer Beschaffenheit nicht für eine Rücksendung geeignet sind, die schnell verderben können oder deren Verfallsdatum überschritten würde,
  4. Ziffer 4
    Audio- oder Videoaufzeichnungen oder Software, sofern die gelieferten Sachen vom Verbraucher entsiegelt worden sind,
  5. Ziffer 5
    Zeitungen, Zeitschriften und Illustrierte mit Ausnahme von Verträgen über periodische Druckschriften (Paragraph 26, Absatz eins, Ziffer eins,),
  6. Ziffer 6
    Wett- und Lotterie-Dienstleistungen sowie
  7. Ziffer 7
    Hauslieferungen oder Freizeit-Dienstleistungen (Paragraph 5 c, Absatz 4, Ziffer eins und 2).

Schlagworte

Audioaufzeichnung, Wettleistung

Zuletzt aktualisiert am

29.04.2011

Gesetzesnummer

10002462

Dokumentnummer

NOR12041206

Alte Dokumentnummer

N2199962004L

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1979/140/P5f/NOR12041206

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