Kurztitel

Konsumentenschutzgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 140 aus 1979, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 185 aus 1999,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 5 f

Inkrafttretensdatum

01.06.2000

Außerkrafttretensdatum

30.04.2011

Text

Paragraph 5 f,

Der Verbraucher hat kein Rücktrittsrecht bei Verträgen über

  1. Ziffer eins
    Dienstleistungen, mit deren Ausführung dem Verbraucher gegenüber vereinbarungsgemäß innerhalb von sieben Werktagen (Paragraph 5 e, Absatz 2, erster Satz) ab Vertragsabschluß begonnen wird,
  2. Ziffer 2
    Waren oder Dienstleistungen, deren Preis von der Entwicklung der Sätze auf den Finanzmärkten, auf die der Unternehmer keinen Einfluß hat, abhängt,
  3. Ziffer 3
    Waren, die nach Kundenspezifikationen angefertigt werden, die eindeutig auf die persönlichen Bedürfnisse zugeschnitten sind, die auf Grund ihrer Beschaffenheit nicht für eine Rücksendung geeignet sind, die schnell verderben können oder deren Verfallsdatum überschritten würde,
  4. Ziffer 4
    Audio- oder Videoaufzeichnungen oder Software, sofern die gelieferten Sachen vom Verbraucher entsiegelt worden sind,
  5. Ziffer 5
    Zeitungen, Zeitschriften und Illustrierte mit Ausnahme von Verträgen über periodische Druckschriften (Paragraph 26, Absatz eins, Ziffer eins,),
  6. Ziffer 6
    Wett- und Lotterie-Dienstleistungen sowie
  7. Ziffer 7
    Hauslieferungen oder Freizeit-Dienstleistungen (Paragraph 5 c, Absatz 4, Ziffer eins und 2).