Bundesrecht konsolidiert

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Konsumentenschutzgesetz § 31a

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Konsumentenschutzgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 140/1979 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 66/2009

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 31a

Inkrafttretensdatum

01.10.2004

Außerkrafttretensdatum

31.10.2009

Abkürzung

KSchG

Index

20/06 Konsumentenschutz

Text

Mißbrauch von Zahlungskarten im Fernabsatz

Paragraph 31 a,

Wenn bei einem Vertragsabschluß im Fernabsatz (Paragraph 5 a, oder Paragraph eins, des Fern-Finanzdienstleistungs-Gesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 62 aus 2004,) eine Zahlungskarte oder deren Daten mißbräuchlich verwendet werden, so kann der berechtigte Karteninhaber vom Aussteller der Karte verlangen, daß eine Buchung oder Zahlung rückgängig gemacht bzw. erstattet wird. Von dieser Bestimmung kann zum Nachteil eines Verbrauchers nicht abgewichen werden.

Zuletzt aktualisiert am

17.08.2009

Gesetzesnummer

10002462

Dokumentnummer

NOR40052487

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1979/140/P31a/NOR40052487

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