Konsumentenschutzgesetz
BGBl.Nr. 140 aus 1979, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 66 aus 2009,
Paragraph 31 a
01.10.2004
31.10.2009
Wenn bei einem Vertragsabschluß im Fernabsatz (Paragraph 5 a, oder Paragraph eins, des Fern-Finanzdienstleistungs-Gesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 62 aus 2004,) eine Zahlungskarte oder deren Daten mißbräuchlich verwendet werden, so kann der berechtigte Karteninhaber vom Aussteller der Karte verlangen, daß eine Buchung oder Zahlung rückgängig gemacht bzw. erstattet wird. Von dieser Bestimmung kann zum Nachteil eines Verbrauchers nicht abgewichen werden.