Bundesrecht konsolidiert

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Konsumentenschutzgesetz § 28a

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Konsumentenschutzgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 140/1979 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 225/2021

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 28a

Inkrafttretensdatum

01.01.2022

Außerkrafttretensdatum

08.04.2022

Abkürzung

KSchG

Index

20/06 Konsumentenschutz

Text

Paragraph 28 a,
  1. Absatz einsWer im geschäftlichen Verkehr mit Verbrauchern im Zusammenhang mit Haustürgeschäften, außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen, den allgemeinen Informationspflichten des Unternehmers (Paragraph 5 a,), Verbraucherkreditverhältnissen, Pauschalreiseverträgen und Verträgen über die Vermittlung verbundener Reiseleistungen, Teilzeitnutzungsrechtsverhältnissen, Abschlüssen im Fernabsatz, der Vereinbarung von missbräuchlichen Vertragsklauseln, der Gewährleistung oder Garantie beim Kauf oder bei der Herstellung beweglicher körperlicher Sachen sowie bei der Bereitstellung digitaler Leistungen, der Forderung von Telefonkosten (Paragraph 6 b,) oder zusätzlichen Zahlungen (Paragraph 6 c,), der Leistungsfrist (Paragraph 7 a,), dem Gefahrenübergang (Paragraph 7 b,) oder dem Verzug (Paragraphen 7 c und 7d), im Zusammenhang mit Diensten der Informationsgesellschaft im elektronischen Geschäftsverkehr, Wertpapierdienstleistungen, Dienstleistungen der Vermögensverwaltung, Zahlungsdiensten, Schwarmfinanzierungsdienstleistungen, der Ausgabe von E-Geld oder Verbraucherzahlungskonten gegen ein gesetzliches Gebot oder Verbot verstößt, im Zusammenhang mit der alternativen Streitbeilegung (Paragraph 19, AStG) oder der Online-Streitbeilegung (Artikel 14 Absatz eins und 2 der Verordnung (EU) Nr. 524/2013) Informationspflichten verletzt oder gegen ein gesetzliches Gebot oder Verbot auf Grund der Richtlinie 2006/123/EG über Dienstleistungen im Binnenmarkt, ABl. Nr. L 376 vom 27. 12. 2006, S. 36, bei der Erbringung von Dienstleistungen im Binnenmarkt verstößt und dadurch jeweils die allgemeinen Interessen der Verbraucher beeinträchtigt, kann unbeschadet des Paragraph 28, Absatz eins, auf Unterlassung geklagt werden.
  2. Absatz eins aAbsatz eins, ist auch anzuwenden, wenn ein Unternehmer im geschäftlichen Verkehr mit Verbrauchern im Zusammenhang mit Heimverträgen gegen ein gesetzliches Gebot oder Verbot verstößt und dadurch die allgemeinen Interessen der Verbraucher beeinträchtigt.
  3. Absatz 2Paragraph 28, Absatz 2, ist anzuwenden.

Anmerkung

EG/EU: Art. 9, BGBl. I Nr. 175/2021

Im RIS seit

17.01.2022

Zuletzt aktualisiert am

11.04.2022

Gesetzesnummer

10002462

Dokumentnummer

NOR40241056

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1979/140/P28a/NOR40241056

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