Bundesrecht konsolidiert

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Konsumentenschutzgesetz § 28a

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Konsumentenschutzgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 140/1979 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 105/2015

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 28a

Inkrafttretensdatum

09.01.2016

Außerkrafttretensdatum

17.09.2016

Abkürzung

KSchG

Index

20/06 Konsumentenschutz

Text

Paragraph 28 a,

Wer im geschäftlichen Verkehr mit Verbrauchern im Zusammenhang mit Haustürgeschäften, außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen, den allgemeinen Informationspflichten des Unternehmers (Paragraph 5 a,), Verbraucherkreditverhältnissen, Pauschalreisevereinbarungen, Teilzeitnutzungsrechtsverhältnissen, Abschlüssen im Fernabsatz, der Vereinbarung von missbräuchlichen Vertragsklauseln, der Gewährleistung oder Garantie beim Kauf oder bei der Herstellung beweglicher körperlicher Sachen, der Forderung von Telefonkosten (Paragraph 6 b,) oder zusätzlichen Zahlungen (Paragraph 6 c,), der Leistungsfrist (Paragraph 7 a,) oder dem Gefahrenübergang (Paragraph 7 b,), im Zusammenhang mit Diensten der Informationsgesellschaft im elektronischen Geschäftsverkehr, Wertpapierdienstleistungen, Dienstleistungen der Vermögensverwaltung, Zahlungsdiensten, der Ausgabe von E-Geld gegen ein gesetzliches Gebot oder Verbot verstößt, im Zusammenhang mit der alternativen Streitbeilegung (Paragraph 19, AStG) oder der Online-Streitbeilegung (Artikel 14 Absatz eins und 2 der Verordnung (EU) Nr. 524 aus 2013,) Informationspflichten verletzt oder gegen ein gesetzliches Gebot oder Verbot auf Grund der Richtlinie 2006/123/EG über Dienstleistungen im Binnenmarkt, Amtsblatt Nummer L 376 vom 27. 12. 2006, Seite 36, bei der Erbringung von Dienstleistungen im Binnenmarkt verstößt und dadurch jeweils die allgemeinen Interessen der Verbraucher beeinträchtigt, kann unbeschadet des Paragraph 28, Absatz eins, auf Unterlassung geklagt werden.

  1. Absatz eins a,Absatz eins, ist auch anzuwenden, wenn ein Unternehmer im geschäftlichen Verkehr mit Verbrauchern im Zusammenhang mit Heimverträgen gegen ein gesetzliches Gebot oder Verbot verstößt und dadurch die allgemeinen Interessen der Verbraucher beeinträchtigt.
  2. Absatz 2,Paragraph 28, Absatz 2, ist anzuwenden.

Anmerkung

EG/EU: Art. 5, BGBl. I Nr. 33/2014

Im RIS seit

18.08.2015

Zuletzt aktualisiert am

09.06.2016

Gesetzesnummer

10002462

Dokumentnummer

NOR40173437

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1979/140/P28a/NOR40173437

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