Konsumentenschutzgesetz
Bundesgesetzblatt Nr. 140 aus 1979,
Paragraph 28,
01.10.1979
31.12.1996
römisch II. HAUPTSTÜCK
Verbandsklage
Unterlassungsanspruch
Paragraph 28, Wer im geschäftlichen Verkehr in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die er von ihm geschlossenen Verträgen zugrunde legt, oder in hiebei verwendeten Formblättern für Verträge Bedingungen vorsieht, die gegen ein gesetzliches Verbot oder gegen die guten Sitten verstoßen, kann auf Unterlassung geklagt werden.