Bundesrecht konsolidiert

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Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz Art. 1 § 9b

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 139/1979 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2000

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

Art. 1 § 9b

Inkrafttretensdatum

01.01.2001

Außerkrafttretensdatum

31.12.2015

Abkürzung

WGG

Index

98/04 Wohnungsgemeinnützigkeit

Text

Ausnahmeregelung

Paragraph 9 b,

Die Bestimmungen der Paragraphen 9 und 9 a gelten nicht für Bauvereinigungen von Unternehmen im Sinne des Paragraph 9, Absatz eins,, die ihre Tätigkeit auf die Errichtung von Wohnungen für Dienstnehmer des eigenen Unternehmens beschränken. Gemeinnützige Bauvereinigungen und deren Gesellschaften gemäß Paragraph 7, Absatz 4 b,, Gebietskörperschaften und juristische Personen, deren sich Gebietskörperschaften zur Verwaltung ihrer Beteiligungen bedienen, zählen nicht zum Personenkreis gemäß Paragraph 9, Absatz eins,

Zuletzt aktualisiert am

05.01.2016

Gesetzesnummer

10011509

Dokumentnummer

NOR40013777

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