Begleitende Dokumente
-
Hauptdokument
Kurztitel
Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
Art. 1 § 9b
Inkrafttretensdatum
01.01.1994
Außerkrafttretensdatum
31.12.2000
Abkürzung
WGG
Index
98/04 Wohnungsgemeinnützigkeit
Text
Ausnahmeregelung
§ 9b.Paragraph 9 b,
Die Bestimmungen der §§ 9 und 9a gelten nicht für Bauvereinigungen von Unternehmen im Sinne des § 9 Abs. 1, die ihre Tätigkeit auf die Errichtung von Wohnungen für Dienstnehmer des eigenen Unternehmens beschränken. Gemeinnützige Bauvereinigungen, Gebietskörperschaften und juristische Personen, deren sich Gebietskörperschaften zur Verwaltung ihrer Beteiligungen bedienen, zählen nicht zum Personenkreis gemäß § 9 Abs. 1. Die Bestimmungen der Paragraphen 9 und 9 a gelten nicht für Bauvereinigungen von Unternehmen im Sinne des Paragraph 9, Absatz eins,, die ihre Tätigkeit auf die Errichtung von Wohnungen für Dienstnehmer des eigenen Unternehmens beschränken. Gemeinnützige Bauvereinigungen, Gebietskörperschaften und juristische Personen, deren sich Gebietskörperschaften zur Verwaltung ihrer Beteiligungen bedienen, zählen nicht zum Personenkreis gemäß Paragraph 9, Absatz eins,
Zuletzt aktualisiert am
15.04.2025
Gesetzesnummer
10011509
Dokumentnummer
NOR12154526
Alte Dokumentnummer
N9199331742J