Bundesrecht konsolidiert

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Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz Art. 1 § 9b

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 139/1979 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 800/1993

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

Art. 1 § 9b

Inkrafttretensdatum

01.01.1994

Außerkrafttretensdatum

31.12.2000

Abkürzung

WGG

Index

98/04 Wohnungsgemeinnützigkeit

Text

Ausnahmeregelung

Paragraph 9 b,

Die Bestimmungen der Paragraphen 9 und 9 a gelten nicht für Bauvereinigungen von Unternehmen im Sinne des Paragraph 9, Absatz eins,, die ihre Tätigkeit auf die Errichtung von Wohnungen für Dienstnehmer des eigenen Unternehmens beschränken. Gemeinnützige Bauvereinigungen, Gebietskörperschaften und juristische Personen, deren sich Gebietskörperschaften zur Verwaltung ihrer Beteiligungen bedienen, zählen nicht zum Personenkreis gemäß Paragraph 9, Absatz eins,

Zuletzt aktualisiert am

15.04.2025

Gesetzesnummer

10011509

Dokumentnummer

NOR12154526

Alte Dokumentnummer

N9199331742J

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1979/139/A1P9b/NOR12154526

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