Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz
Bundesgesetzblatt Nr. 139 aus 1979, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 142 aus 2000,
Artikel eins, Paragraph 9 b
01.01.2001
31.12.2015
Die Bestimmungen der Paragraphen 9 und 9 a gelten nicht für Bauvereinigungen von Unternehmen im Sinne des Paragraph 9, Absatz eins,, die ihre Tätigkeit auf die Errichtung von Wohnungen für Dienstnehmer des eigenen Unternehmens beschränken. Gemeinnützige Bauvereinigungen und deren Gesellschaften gemäß Paragraph 7, Absatz 4 b,, Gebietskörperschaften und juristische Personen, deren sich Gebietskörperschaften zur Verwaltung ihrer Beteiligungen bedienen, zählen nicht zum Personenkreis gemäß Paragraph 9, Absatz eins,