Bundesrecht konsolidiert

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Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz Art. 1 § 26

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 139/1979

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

Art. 1 § 26

Inkrafttretensdatum

31.03.1979

Außerkrafttretensdatum

31.12.1993

Abkürzung

WGG

Index

98/04 Wohnungsgemeinnützigkeit

Text

Dienstverträge von Funktionären und Angestellten

Paragraph 26,
  1. Absatz eins,Vereinbarungen über Dienstbezüge, Reisegebühren und über den Ruhegenuß in Dienstverträgen mit Mitgliedern des Vorstandes einer Genossenschaft oder einer Aktiengesellschaft oder mit Geschäftsführern einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung oder Angestellten gemeinnütziger Bauvereinigungen müssen in einem angemessenen Verhältnis zur finanziellen Leistungskraft der Bauvereinigung stehen.
  2. Absatz 2,Soweit durch Kollektivvertrag nicht anderes bestimmt ist, dürfen die monatlichen Dienstbezüge (Reisegebühren) der in Absatz eins, angeführten Personen den Endbruttobezug (den Höchstsatz) für Bundesbeamte der Dienstklasse römisch neun nicht übersteigen. Der Ruhegenuß darf diesfalls unter Anrechnung der Bezüge aus einer gesetzlichen Pensionsversicherung 80 v. H. des letzten Aktivbezuges nicht übersteigen.
  3. Absatz 3,Dienstbezüge eines Mitglieds des Vorstandes einer Genossenschaft oder einer Aktiengesellschaft oder eines Geschäftsführers einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung oder eines Angestellten aus zwei oder mehreren Dienstverträgen mit zwei oder mehreren Bauvereinigungen dürfen, zusammengerechnet, den Endbruttobezug eines Bundesbeamten der Dienstklasse römisch neun um nicht mehr als 25 v. H. überschreiten.

Zuletzt aktualisiert am

21.03.2025

Gesetzesnummer

10011509

Dokumentnummer

NOR12148596

Alte Dokumentnummer

N9197911902Y

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1979/139/A1P26/NOR12148596

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