(3)Absatz 3,Dienstbezüge eines Mitglieds des Vorstandes einer Genossenschaft oder einer Aktiengesellschaft oder eines Geschäftsführers einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung oder eines Angestellten aus zwei oder mehreren Dienstverträgen mit zwei oder mehreren Bauvereinigungen dürfen, zusammengerechnet, den Endbruttobezug eines Bundesbeamten der Dienstklasse IX um nicht mehr als 25 v. H. überschreiten.Dienstbezüge eines Mitglieds des Vorstandes einer Genossenschaft oder einer Aktiengesellschaft oder eines Geschäftsführers einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung oder eines Angestellten aus zwei oder mehreren Dienstverträgen mit zwei oder mehreren Bauvereinigungen dürfen, zusammengerechnet, den Endbruttobezug eines Bundesbeamten der Dienstklasse römisch neun um nicht mehr als 25 v. H. überschreiten.