Bundesrecht konsolidiert

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Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz Art. 1 § 26

Kurztitel

Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 139/1979 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 85/2019

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

Art. 1 § 26

Inkrafttretensdatum

01.08.2019

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

WGG

Index

98/04 Wohnungsgemeinnützigkeit

Beachte

zum Bezugszeitraum vgl. § 39 Abs. 37

Text

Bezüge von Vorstandsmitgliedern und Geschäftsführern

Paragraph 26,

Für Anstellungsverträge bei Bestellung von neuen Mitgliedern des Vorstands sowie von neuen Geschäftsführern gemeinnütziger Bauvereinigungen sind Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 2, Stellenbesetzungsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 26 aus 1998,, sowie die Paragraphen 2 und 3 Bundes-Vertragsschablonenverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 254 aus 1998,, in den jeweils geltenden Fassungen sinngemäß anzuwenden. Bestehende Anstellungsverträge können wahlweise unter Anwendung von Paragraphen 25 und 26 in der aktuellen Fassung umgestellt werden.

Schlagworte

Bautätigkeit

Im RIS seit

01.08.2019

Zuletzt aktualisiert am

01.08.2019

Gesetzesnummer

10011509

Dokumentnummer

NOR40216891

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