(2)Absatz 2,Werden gegen die Höhe des vereinbarten Fixpreises Einwendungen im Sinne des § 18 Abs. 3a erhoben und in einem Verfahren gemäß § 22 Abs. 1 Z 6a die offenkundige Unangemessenheit festgestellt, hat das Gericht den Preis gemäß den §§ 13 und 15 festzusetzen.Werden gegen die Höhe des vereinbarten Fixpreises Einwendungen im Sinne des Paragraph 18, Absatz 3 a, erhoben und in einem Verfahren gemäß Paragraph 22, Absatz eins, Ziffer 6 a, die offenkundige Unangemessenheit festgestellt, hat das Gericht den Preis gemäß den Paragraphen 13 und 15 festzusetzen.