Bundesrecht konsolidiert

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Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz Art. 1 § 15a

Kurztitel

Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 139/1979 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 162/2001

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

Art. 1 § 15a

Inkrafttretensdatum

01.01.2002

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

WGG

Index

98/04 Wohnungsgemeinnützigkeit

Text

Fixpreis

Paragraph 15 a,
  1. Absatz eins,Abweichend von den Paragraphen 13 und 15 ist unter Bedachtnahme auf die Grundsätze des Paragraph 23,, insbesondere dessen Absatz 4 b,, die Vereinbarung eines Fixpreises zulässig.
  2. Absatz 2,Werden gegen die Höhe des vereinbarten Fixpreises Einwendungen im Sinne des Paragraph 18, Absatz 3 a, erhoben und in einem Verfahren gemäß Paragraph 22, Absatz eins, Ziffer 6 a, die offenkundige Unangemessenheit festgestellt, hat das Gericht den Preis gemäß den Paragraphen 13 und 15 festzusetzen.
  3. Absatz 3,Der nach Absatz 2, vom Gericht festgesetzte Preis tritt an die Stelle des vereinbarten Fixpreises.

Schlagworte

Grundkosten

Zuletzt aktualisiert am

11.01.2016

Gesetzesnummer

10011509

Dokumentnummer

NOR40026142

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