Kurztitel

Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 139 aus 1979, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 162 aus 2001,

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel eins, Paragraph 15 a

Inkrafttretensdatum

01.01.2002

Text

Fixpreis

Paragraph 15 a,

  1. Absatz eins,Abweichend von den Paragraphen 13 und 15 ist unter Bedachtnahme auf die Grundsätze des Paragraph 23,, insbesondere dessen Absatz 4 b,, die Vereinbarung eines Fixpreises zulässig.
  2. Absatz 2,Werden gegen die Höhe des vereinbarten Fixpreises Einwendungen im Sinne des Paragraph 18, Absatz 3 a, erhoben und in einem Verfahren gemäß Paragraph 22, Absatz eins, Ziffer 6 a, die offenkundige Unangemessenheit festgestellt, hat das Gericht den Preis gemäß den Paragraphen 13 und 15 festzusetzen.
  3. Absatz 3,Der nach Absatz 2, vom Gericht festgesetzte Preis tritt an die Stelle des vereinbarten Fixpreises.