Bundesrecht konsolidiert

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Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz Art. 1 § 15a

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 139/1979 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 800/1993

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

Art. 1 § 15a

Inkrafttretensdatum

01.01.1994

Außerkrafttretensdatum

31.12.2001

Abkürzung

WGG

Index

98/04 Wohnungsgemeinnützigkeit

Text

Fixpreis

Paragraph 15 a,

Abweichend von Paragraph 13, ist unter Bedachtnahme auf Paragraph 23, die Vereinbarung eines Fixpreises zulässig, wenn der Preis innerhalb einer Bandbreite gebildet wird. Die Untergrenze dieser Bandbreite bemißt sich nach den Kosten des Grunderwerbs, zuzüglich einer Abgeltung für notwendige und nützliche Aufwendungen und der Finanzierungskosten, und den Baukosten gemäß Paragraph 13, Absatz 2,, ihre Obergrenze nach den Grund- und Baukosten sowie den Rücklagen gemäß Paragraph 13, Absatz eins, zuzüglich eines Pauschalsatzes zur Risikoabgeltung.

Schlagworte

Grundkosten

Zuletzt aktualisiert am

15.04.2025

Gesetzesnummer

10011509

Dokumentnummer

NOR12154536

Alte Dokumentnummer

N9199331752J

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1979/139/A1P15a/NOR12154536

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