Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz
Bundesgesetzblatt Nr. 139 aus 1979, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 800 aus 1993,
BG
Artikel eins, Paragraph 15 a
01.01.1994
31.12.2001
WGG
98/04 Wohnungsgemeinnützigkeit
Abweichend von Paragraph 13, ist unter Bedachtnahme auf Paragraph 23, die Vereinbarung eines Fixpreises zulässig, wenn der Preis innerhalb einer Bandbreite gebildet wird. Die Untergrenze dieser Bandbreite bemißt sich nach den Kosten des Grunderwerbs, zuzüglich einer Abgeltung für notwendige und nützliche Aufwendungen und der Finanzierungskosten, und den Baukosten gemäß Paragraph 13, Absatz 2,, ihre Obergrenze nach den Grund- und Baukosten sowie den Rücklagen gemäß Paragraph 13, Absatz eins, zuzüglich eines Pauschalsatzes zur Risikoabgeltung.
Grundkosten
15.04.2025
10011509
NOR12154536
N9199331752J