Bundesrecht konsolidiert

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Widerspruch bei international gehandelten Inhaberpapieren § 4

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Widerspruch bei international gehandelten Inhaberpapieren

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 583/1978 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 325/1986

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 4

Inkrafttretensdatum

01.01.1987

Außerkrafttretensdatum

31.12.1993

Index

21/06 Wertpapierrecht

Text

Paragraph 4,
  1. Absatz eins,Auf Grund eines Antrags nach Paragraph 3, Absatz eins, ist auszusprechen, daß die internationale Veröffentlichung einzustellen ist, wenn der derzeitige Inhaber glaubhaft macht, daß er das Papier rechtmäßig und gutgläubig erworben hat.
  2. Absatz 2,Dem rechtmäßigen Erwerb durch den derzeitigen Inhaber steht die Hinterlegung des Wertpapiers vor der internationalen Veröffentlichung bei einer inländischen Bank gleich, die den Wertpapiergiroverkehr betreibt und Wertpapiere gleicher Art ohne nummernmäßige Übereinstimmung zurückgeben kann.

Im RIS seit

12.02.2020

Zuletzt aktualisiert am

12.02.2020

Gesetzesnummer

10002422

Dokumentnummer

NOR40220773

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1978/583/P4/NOR40220773

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