Absatz eins,Auf Grund eines Antrags nach Paragraph 3, Absatz eins, ist auszusprechen, daß die internationale Veröffentlichung einzustellen ist, wenn der derzeitige Inhaber glaubhaft macht, daß er das Papier rechtmäßig und gutgläubig erworben hat.
Widerspruch bei international gehandelten Inhaberpapieren
Bundesgesetzblatt Nr. 583 aus 1978, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 325 aus 1986,
BG
Paragraph 4
01.01.1987
31.12.1993
21/06 Wertpapierrecht
12.02.2020
10002422
NOR40220773