Bundesrecht konsolidiert

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Widerspruch bei international gehandelten Inhaberpapieren § 4

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Widerspruch bei international gehandelten Inhaberpapieren

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 583/1978

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 4

Inkrafttretensdatum

11.02.1979

Außerkrafttretensdatum

31.12.1986

Index

21/06 Wertpapierrecht

Text

Paragraph 4,
  1. Absatz eins,Auf Grund eines Antrags nach Paragraph 3, Absatz eins, ist auszusprechen, daß die internationale Veröffentlichung einzustellen ist, wenn der derzeitige Inhaber glaubhaft macht, daß er das Papier rechtmäßig und gutgläubig erworben hat.
  2. Absatz 2,Dem rechtmäßigen Erwerb durch den derzeitigen Inhaber steht die Hinterlegung des Wertpapiers vor der internationalen Veröffentlichung bei einer inländischen Kreditunternehmung gleich, die den Wertpapiergiroverkehr betreibt und Wertpapiere gleicher Art ohne nummernmäßige Übereinstimmung zurückgeben kann.

Zuletzt aktualisiert am

12.02.2020

Gesetzesnummer

10002422

Dokumentnummer

NOR12031253

Alte Dokumentnummer

N2197810578S

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1978/583/P4/NOR12031253

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