Absatz eins,Auf Grund eines Antrags nach Paragraph 3, Absatz eins, ist auszusprechen, daß die internationale Veröffentlichung einzustellen ist, wenn der derzeitige Inhaber glaubhaft macht, daß er das Papier rechtmäßig und gutgläubig erworben hat.
Widerspruch bei international gehandelten Inhaberpapieren
Bundesgesetzblatt Nr. 583 aus 1978,
BG
Paragraph 4
11.02.1979
31.12.1986
21/06 Wertpapierrecht
12.02.2020
10002422
NOR12031253
N2197810578S