bei den Mitgliedern des Vorstandes ein Ausschließungsgrund im Sinne des § 13 GewO 1994 in der jeweils geltenden Fassung vorliegt oder diese Personen nicht über die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderliche persönliche Zuverlässigkeit und fachliche Eignung verfügen; die fachliche Eignung setzt ausreichende theoretische und praktische Kenntnisse im Versicherungsgeschäft sowie Leitungserfahrung voraus; sie ist in der Regel anzunehmen, wenn eine zumindest dreijährige leitende Tätigkeit bei einem Versicherungsunternehmen von vergleichbarer Größe und Geschäftsart nachgewiesen wird; besteht der Vorstand aus mehr als zwei Personen, so genügen bei den weiteren Mitgliedern des Vorstands theoretische und praktische Kenntnisse auf anderen Gebieten, die für den Betrieb des Versicherungsgeschäftes von wesentlicher Bedeutung sind, und eine leitende Tätigkeit bei entsprechenden Unternehmen,bei den Mitgliedern des Vorstandes ein Ausschließungsgrund im Sinne des Paragraph 13, GewO 1994 in der jeweils geltenden Fassung vorliegt oder diese Personen nicht über die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderliche persönliche Zuverlässigkeit und fachliche Eignung verfügen; die fachliche Eignung setzt ausreichende theoretische und praktische Kenntnisse im Versicherungsgeschäft sowie Leitungserfahrung voraus; sie ist in der Regel anzunehmen, wenn eine zumindest dreijährige leitende Tätigkeit bei einem Versicherungsunternehmen von vergleichbarer Größe und Geschäftsart nachgewiesen wird; besteht der Vorstand aus mehr als zwei Personen, so genügen bei den weiteren Mitgliedern des Vorstands theoretische und praktische Kenntnisse auf anderen Gebieten, die für den Betrieb des Versicherungsgeschäftes von wesentlicher Bedeutung sind, und eine leitende Tätigkeit bei entsprechenden Unternehmen,