Bundesrecht konsolidiert

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Versicherungsaufsichtsgesetz § 4

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Versicherungsaufsichtsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 569/1978 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 769/1992

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 4

Inkrafttretensdatum

01.01.1994

Außerkrafttretensdatum

31.08.1994

Abkürzung

VAG

Index

57/01 Versicherungsaufsicht

Text

Konzession

Paragraph 4,
  1. Absatz eins,Der Betrieb der Vertragsversicherung bedarf der Konzession der Versicherungsaufsichtsbehörde. Die Konzession gilt für das ganze Bundesgebiet. Die Konzession zum Betrieb der Lebensversicherung und die Konzession zum Betrieb anderer Versicherungszweige schließen einander aus.
  2. Absatz 2,Die Konzession ist für jeden Versicherungszweig gesondert zu erteilen. Sie bezieht sich jeweils auf den gesamten Versicherungszweig, es sei denn, daß das Versicherungsunternehmen nach seinem Geschäftsplan nur einen Teil der Risken zu decken beabsichtigt, die zu diesem Versicherungszweig gehören. Die Einteilung der Versicherungszweige ergibt sich aus der Anlage A zu diesem Bundesgesetz.
  3. Absatz 3,Die Konzession kann für mehrere Versicherungszweige gemeinsam unter der Bezeichnung erteilt werden, die sich aus der Anlage B zu diesem Bundesgesetz ergibt.
  4. Absatz 4,Die für einen oder mehrere Versicherungszweige außer der Lebensversicherung (Ziffer 19 bis 23 der Anlage A zu diesem Bundesgesetz) erteilte Konzession umfaßt auch die Deckung zusätzlicher Risken in einem anderen Versicherungszweig, sofern diese in Zusammenhang mit dem Risiko eines Versicherungszweiges stehen, für den die Konzession erteilt wurde, denselben Gegenstand betreffen und durch denselben Vertrag gedeckt werden.
  5. Absatz 5,Risken, die unter Ziffer 14, 15 und 17 der Anlage A fallen, können nicht als zusätzliche Risken anderer Versicherungszweige behandelt werden. Jedoch kann ein Risiko, das unter Ziffer 17, der Anlage A fällt, unter den Voraussetzungen des Absatz 4, als zusätzliches Risiko des unter Ziffer 18, der Anlage A angeführten Versicherungszweiges oder dann als zusätzliches Risiko eines anderen Versicherungszweiges behandelt werden, wenn es sich auf Streitigkeiten oder Ansprüche bezieht, die aus dem Einsatz von Schiffen auf See entstehen oder mit deren Einsatz verbunden sind.
  6. Absatz 6,Die Konzession ist zu versagen, wenn
    1. Ziffer eins
      bei den Mitgliedern des Vorstandes ein Ausschließungsgrund im Sinn des Paragraph 13, GewO 1973 in der jeweils geltenden Fassung vorliegt oder diese Personen nicht die persönlichen Eigenschaften und die fachliche Eignung besitzen, die für die Führung des Betriebes erforderlich sind,
    2. Ziffer 2
      nach dem Geschäftsplan die Belange der Versicherten nicht ausreichend gewahrt, insbesondere die Verpflichtungen aus den Versicherungsverträgen nicht als dauernd erfüllbar anzusehen sind,
    3. Ziffer 3
      die Eigenmittel nicht den Mindestbetrag des Garantiefonds gemäß den Paragraphen 73 f, Absatz 2 und 3 und 73 g Absatz 5, erreichen,
    4. Ziffer 4
      der Vorstand nicht aus mindestens zwei Personen besteht und die Satzung nicht jede Einzelvertretungsbefugnis für den gesamten Geschäftsbetrieb ausschließt.

Zuletzt aktualisiert am

29.06.2023

Gesetzesnummer

10006594

Dokumentnummer

NOR12072116

Alte Dokumentnummer

N5197820879L

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1978/569/P4/NOR12072116

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