(5)Absatz 5,Risken, die unter Z 14, 15 und 17 der Anlage A fallen, können nicht als zusätzliche Risken anderer Versicherungszweige behandelt werden. Jedoch kann ein Risiko, das unter Z 17 der Anlage A fällt, unter den Voraussetzungen des Abs. 4 als zusätzliches Risiko des unter Z 18 der Anlage A angeführten Versicherungszweiges oder dann als zusätzliches Risiko eines anderen Versicherungszweiges behandelt werden, wenn es sich auf Streitigkeiten oder Ansprüche bezieht, die aus dem Einsatz von Schiffen auf See entstehen oder mit deren Einsatz verbunden sind.Risken, die unter Ziffer 14, 15 und 17 der Anlage A fallen, können nicht als zusätzliche Risken anderer Versicherungszweige behandelt werden. Jedoch kann ein Risiko, das unter Ziffer 17, der Anlage A fällt, unter den Voraussetzungen des Absatz 4, als zusätzliches Risiko des unter Ziffer 18, der Anlage A angeführten Versicherungszweiges oder dann als zusätzliches Risiko eines anderen Versicherungszweiges behandelt werden, wenn es sich auf Streitigkeiten oder Ansprüche bezieht, die aus dem Einsatz von Schiffen auf See entstehen oder mit deren Einsatz verbunden sind.