Bundesrecht konsolidiert

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Versicherungsaufsichtsgesetz § 4

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Versicherungsaufsichtsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 569/1978 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2001

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 4

Inkrafttretensdatum

01.04.2002

Außerkrafttretensdatum

01.04.2002

Abkürzung

VAG

Index

57/01 Versicherungsaufsicht

Text

Konzession

Paragraph 4,
  1. Absatz einsDer Betrieb der Vertragsversicherung bedarf, soweit nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, der Konzession der FMA. Die Konzession eines inländischen Versicherungsunternehmens gilt für das Gebiet aller Vertragsstaaten, die Konzession eines ausländischen Versicherungsunternehmens für das Bundesgebiet. Die Konzession zum Betrieb der Lebensversicherung und die Konzession zum Betrieb anderer Versicherungszweige außer der Unfallversicherung und der Krankenversicherung schließen einander aus.
  2. Absatz 2Die Konzession ist für jeden Versicherungszweig gesondert zu erteilen. Sie bezieht sich jeweils auf den ganzen Versicherungszweig, es sei denn, daß das Versicherungsunternehmen die Konzession nur für einen Teil der Risken beantragt hat, die zu diesem Versicherungszweig gehören. Die Deckung zusätzlicher Risken innerhalb des Versicherungszweiges bedarf in diesem Fall einer weiteren Konzession. Die Einteilung der Versicherungszweige ergibt sich aus der Anlage A zu diesem Bundesgesetz.
  3. Absatz 2 aDer Betrieb der Rückversicherung neben der Direktversicherung bedarf keiner gesonderten Konzession. Nach Erlöschen der Konzession für sämtliche Versicherungszweige der Direktversicherung gilt die Konzession zum ausschließlichen Betrieb der Rückversicherung als erteilt.
  4. Absatz 3Die Konzession kann für mehrere Versicherungszweige gemeinsam unter der Bezeichnung erteilt werden, die sich aus der Anlage B zu diesem Bundesgesetz ergibt.
  5. Absatz 4Die Konzession zum Betrieb von Kapitalisierungsgeschäften (Anlage A Ziffer 23, zu diesem Bundesgesetz) darf nur zusätzlich zu einer Konzession zum Betrieb eines der in Anlage A Ziffer 19 bis 21 angeführten Versicherungszweige erteilt werden. Sie erlischt, wenn eine Konzession zum Betrieb dieser Versicherungszweige nicht mehr besteht.
  6. Absatz 5Ein Versicherungsunternehmen, das eine oder mehrere Konzessionen innerhalb der in Ziffer eins bis 18 der Anlage A zu diesem Bundesgesetz angeführten Versicherungszweige besitzt, darf Risken, die nicht von einer Konzession umfaßt sind, bei Vorliegen sämtlicher nachstehender Voraussetzungen decken:
    1. Ziffer eins
      Es handelt sich um ein Risiko, das mit einem von einer Konzession erfaßten Risiko (Hauptrisiko) in Zusammenhang steht, denselben Gegenstand wie dieses betrifft und durch denselben Vertrag gedeckt ist.
    2. Ziffer 2
      Es handelt sich um ein Risiko, das gegenüber dem Hauptrisiko von untergeordneter Bedeutung ist.
    3. Ziffer 3
      Es handelt sich nicht um ein Risiko, das unter die Ziffer 14 und 15 der Anlage A fällt.
    4. Ziffer 4
      Es handelt sich nicht um ein Risiko, das unter die Ziffer 17, der Anlage A fällt, es sei denn, daß
      1. Litera a
        das Hauptrisiko unter die Ziffer 18, der Anlage A fällt oder
      2. Litera b
        es sich auf Streitigkeiten oder Ansprüche bezieht, die aus dem Einsatz von Schiffen auf See entstehen oder mit deren Einsatz verbunden sind.
  7. Absatz 6Die Konzession ist zu versagen, wenn
    1. Ziffer eins
      bei den Mitgliedern des Vorstandes ein Ausschließungsgrund im Sinn des Paragraph 13, GewO 1994 in der jeweils geltenden Fassung vorliegt oder diese Personen nicht persönlich zuverlässig und fachlich geeignet sind; die fachliche Eignung setzt ausreichende theoretische und praktische Kenntnisse im Versicherungsgeschäft sowie Leitungserfahrung voraus; sie ist in der Regel anzunehmen, wenn eine zumindest dreijährige leitende Tätigkeit bei einem Versicherungsunternehmen von vergleichbarer Größe und Geschäftsart nachgewiesen wird,
    2. Ziffer 2
      nach dem Geschäftsplan die Belange der Versicherten nicht ausreichend gewahrt, insbesondere die Verpflichtungen aus den Versicherungsverträgen nicht als dauernd erfüllbar anzusehen sind,
    3. Ziffer 3
      die Eigenmittel nicht den Mindestbetrag des Garantiefonds gemäß den Paragraphen 73 f, Absatz 2 und 3 und 73g Absatz 5, erreichen,
    4. Ziffer 4
      der Vorstand nicht aus mindestens zwei Personen besteht und die Satzung nicht jede Einzelvertretungsbefugnis für den gesamten Geschäftsbetrieb ausschließt,
    5. Ziffer 5
      Personen, die unmittelbar oder mittelbar eine Beteiligung von mindestens 10 vH des Grundkapitals oder der Stimmrechte halten oder auf sonstige Weise maßgeblichen Einfluß auf die Geschäftsführung nehmen können, nicht den im Interesse einer soliden und umsichtigen Führung des Versicherungsunternehmens zu stellenden Ansprüchen genügen; auf die Feststellung der Stimmrechte ist Paragraph 92, Börsegesetz 1989, Bundesgesetzblatt Nr. 555 (BörseG), in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden,
    6. Ziffer 6
      zu erwarten ist, daß durch
      1. Litera a
        enge Verbindungen des Unternehmens mit anderen natürlichen oder juristischen Personen oder
      2. Litera b
        Rechts- und Verwaltungsvorschriften eines nicht zu den Vertragsstaaten gehörenden Staates, denen eine mit dem Unternehmen in enger Verbindung stehende natürliche oder juristische Person unterliegt, oder Schwierigkeiten bei der Anwendung dieser Vorschriften
      die FMA an der ordnungsgemäßen Erfüllung ihrer Überwachungspflicht gehindert wird.
  8. Absatz 7Eine enge Verbindung gemäß Absatz 6, Ziffer 6, wird begründet durch
    1. Ziffer eins
      das unmittelbare oder mittelbare Halten einer Beteiligung von mindestens 20 vH des Kapitals oder der Stimmrechte,
    2. Ziffer 2
      das Verhältnis zwischen Mutterunternehmen und Tochterunternehmen im Sinn des Paragraph 244, HGB in der jeweils geltenden Fassung und durch ein gleichartiges Verhältnis zwischen einer juristischen oder natürlichen Person und einem Unternehmen; hiebei gilt jedes Tochterunternehmen eines Tochterunternehmens als Tochterunternehmen auch des Mutterunternehmens, das an der Spitze dieser Unternehmen steht,
    3. Ziffer 3
      ein Verhältnis zwischen natürlichen oder juristischen Personen, das darin besteht, daß jede von ihnen mit ein und derselben Person in einer Verbindung gemäß Ziffer 2, steht.
  9. Absatz 8Besitzt das Versicherungsunternehmen bereits eine Konzession, so ist die Konzession zum Betrieb eines weiteren Versicherungszweiges oder zur Deckung zusätzlicher Risken innerhalb eines Versicherungszweiges zu versagen, wenn
    1. Ziffer eins
      die Mitglieder des Vorstandes für den erweiterten Betrieb nicht fachlich geeignet (Absatz 6, Ziffer eins,) sind,
    2. Ziffer 2
      nach dem Geschäftsplan die Belange der Versicherten nicht ausreichend gewahrt, insbesondere die Verpflichtungen aus den Versicherungsverträgen nicht als dauernd erfüllbar anzusehen sind,
    3. Ziffer 3
      die Eigenmittel nicht den nach Paragraph 73 b, Absatz eins, vorgeschriebenen Betrag oder den sich aus dem Betrieb des weiteren Versicherungszweiges ergebenden Mindestbetrag des Garantiefonds (Absatz 6, Ziffer 3,) erreichen.
  10. Absatz 9Ein Versicherungsunternehmen oder eine Änderung seines Geschäftsgegenstandes, die einer Konzession bedarf, dürfen nur dann in das Firmenbuch eingetragen werden, wenn der Bescheid, mit dem die Konzession erteilt wurde, in Urschrift oder öffentlich beglaubigter Abschrift vorliegt. Das Firmenbuchgericht hat Verfügungen und Beschlüsse über solche Eintragungen auch der FMA zuzustellen.

Schlagworte

BGBl. Nr. 555/1989, Rechtsvorschrift

Zuletzt aktualisiert am

29.06.2023

Gesetzesnummer

10006594

Dokumentnummer

NOR40020905

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1978/569/P4/NOR40020905

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