(4)Absatz 4,Der Bundesminister für Finanzen kann, sofern er gemäß Art. 66 Abs. 2 B-VG dazu ermächtigt ist, durch Vereinbarungen mit anderen Staaten, die nicht Vertragsstaaten sind, nähere Regelungen über die Zusammenarbeit mit den Behörden dieser Staaten im Rahmen der Abs. 1 bis 3 treffen.Der Bundesminister für Finanzen kann, sofern er gemäß Artikel 66, Absatz 2, B-VG dazu ermächtigt ist, durch Vereinbarungen mit anderen Staaten, die nicht Vertragsstaaten sind, nähere Regelungen über die Zusammenarbeit mit den Behörden dieser Staaten im Rahmen der Absatz eins bis 3 treffen.