(1)Absatz eins,Die FMA ist berechtigt, Behörden, denen die Beaufsichtigung der Versicherungsunternehmen, der Kreditinstitute und sonstigen Finanzinstitute sowie der Finanzmärkte in Staaten obliegt, die nicht Vertragsstaaten sind, auf Grund von Gegenseitigkeitserklärungen oder tatsächlich gewährter Gegenseitigkeit über
inländische Versicherungsunternehmen, die in dem betreffenden Staat eine Zweigniederlassung haben oder mit einem Unternehmen in enger Verbindung (§ 4 Abs. 7) stehen, das von der betreffenden Behörde beaufsichtigt wird,inländische Versicherungsunternehmen, die in dem betreffenden Staat eine Zweigniederlassung haben oder mit einem Unternehmen in enger Verbindung (Paragraph 4, Absatz 7,) stehen, das von der betreffenden Behörde beaufsichtigt wird,
inländische Zweigniederlassungen von Versicherungsunternehmen, die in dem betreffenden Staat ihren Sitz haben,
diejenigen Auskünfte zu erteilen und diejenigen Unterlagen zu übermitteln, die diese Behörden zur Erfüllung ihrer Aufgaben benötigen.