(1)Absatz eins,Ausländischen Behörden, denen die Beaufsichtigung von Unternehmen der Vertragsversicherung obliegt, ist auf Grund von Gegenseitigkeitserklärungen oder tatsächlich gewährter Gegenseitigkeit von der Versicherungsaufsichtsbehörde Auskunft über den inländischen Betrieb ausländischer Versicherungsunternehmen, die ihren Sitz in dem betreffenden Staat und im Inland eine Zweigniederlassung haben, und inländischer Versicherungsunternehmen, die in dem betreffenden Staat eine Zweigniederlassung haben, zu erteilen.