einer auf § 104 oder § 107a Abs. 1, 2 oder 4 gestützten Anordnung der Versicherungsaufsichtsbehörde oder einer Untersagung des Regierungskommissärs (§ 106 Abs. 4 dritter Satz) zuwiderhandelt,einer auf Paragraph 104, oder Paragraph 107 a, Absatz eins, 2, oder 4 gestützten Anordnung der Versicherungsaufsichtsbehörde oder einer Untersagung des Regierungskommissärs (Paragraph 106, Absatz 4, dritter Satz) zuwiderhandelt,