Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Versicherungsaufsichtsgesetz
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 109
Inkrafttretensdatum
01.01.1991
Außerkrafttretensdatum
31.07.1996
Abkürzung
VAG
Index
57/01 Versicherungsaufsicht
Text
Verstoß gegen Anordnungen
§ 109.Paragraph 109,
Wer einer auf § 104 gestützten Anordnung der Versicherungsaufsichtsbehörde oder einer Untersagung des Regierungskommissärs (§ 106 Abs. 4 dritter Satz) zuwiderhandelt, begeht, wenn die Handlung oder Unterlassung nicht mit gerichtlicher Strafe bedroht ist, eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis 300 000 S zu bestrafen. Wer einer auf Paragraph 104, gestützten Anordnung der Versicherungsaufsichtsbehörde oder einer Untersagung des Regierungskommissärs (Paragraph 106, Absatz 4, dritter Satz) zuwiderhandelt, begeht, wenn die Handlung oder Unterlassung nicht mit gerichtlicher Strafe bedroht ist, eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis 300 000 S zu bestrafen.
Zuletzt aktualisiert am
03.07.2023
Gesetzesnummer
10006594
Dokumentnummer
NOR12072264
Alte Dokumentnummer
N5197821027L