Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Versicherungsaufsichtsgesetz
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 109
Inkrafttretensdatum
01.08.1996
Außerkrafttretensdatum
14.08.1998
Abkürzung
VAG
Index
57/01 Versicherungsaufsicht
Text
Verstoß gegen Anordnungen
§ 109.Paragraph 109,
Wer einer auf § 104 oder § 107a Abs. 1 und 2 gestützten Anordnung der Versicherungsaufsichtsbehörde oder einer Untersagung des Regierungskommissärs (§ 106 Abs. 4 dritter Satz) zuwiderhandelt, begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis 300 000 S zu bestrafen. Wer einer auf Paragraph 104, oder Paragraph 107 a, Absatz eins und 2 gestützten Anordnung der Versicherungsaufsichtsbehörde oder einer Untersagung des Regierungskommissärs (Paragraph 106, Absatz 4, dritter Satz) zuwiderhandelt, begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis 300 000 S zu bestrafen.
Zuletzt aktualisiert am
03.07.2023
Gesetzesnummer
10006594
Dokumentnummer
NOR12087957
Alte Dokumentnummer
N5199657624J