Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Datenschutzgesetz
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
Art. 2 § 7
Inkrafttretensdatum
01.07.1987
Außerkrafttretensdatum
31.12.1999
Abkürzung
DSG
Index
10/10 Grundrechte, Datenschutz, Auskunftspflicht
Text
ZULÄSSIGKEIT DER ÜBERMITTLUNG
§ 7. (1) Verarbeitete Daten dürfen nur übermittelt werden, soweitParagraph 7, (1) Verarbeitete Daten dürfen nur übermittelt werden, soweit
eine ausdrückliche gesetzliche Ermächtigung hiefür besteht, oder
der Betroffene der Übermittlung ausdrücklich schriftlich zugestimmt hat, wobei ein schriftlicher Widerruf möglich ist, oder
sie ausschließlich zu statistischen Zwecken an das Österreichische Statistische Zentralamt übermittelt und dort anonymisiert verarbeitet werden.
(2)Absatz 2,Eine Übermittlung von Daten an Organe des Bundes, der Länder, der Gemeinden, einschließlich der Körperschaften des öffentlichen Rechts ist weiters insoweit zulässig, als die Daten für den Empfänger zur Wahrnehmung der ihm gesetzlich übertragenen Aufgaben eine wesentliche Voraussetzung bilden.
(3)Absatz 3,Daten dürfen an andere als die in Abs. 2 genannten Empfänger nur übermittelt werden, soweit dies zur Wahrung eines berechtigten Interesses an der Übermittlung erforderlich ist, das die schutzwürdigen Interessen des Betroffenen an der Geheimhaltung überwiegt. Im Zweifel ist der vertraulichen Behandlung personenbezogener Daten der Vorrang zu geben.Daten dürfen an andere als die in Absatz 2, genannten Empfänger nur übermittelt werden, soweit dies zur Wahrung eines berechtigten Interesses an der Übermittlung erforderlich ist, das die schutzwürdigen Interessen des Betroffenen an der Geheimhaltung überwiegt. Im Zweifel ist der vertraulichen Behandlung personenbezogener Daten der Vorrang zu geben.
(4)Absatz 4,Nicht registrierte Übermittlungen sind so zu protokollieren, daß dem Betroffenen Auskunft gemäß § 11 gegeben werden kann. Übermittlungen gemäß § 8 Abs. 3 bedürfen keiner Protokollierung.Nicht registrierte Übermittlungen sind so zu protokollieren, daß dem Betroffenen Auskunft gemäß Paragraph 11, gegeben werden kann. Übermittlungen gemäß Paragraph 8, Absatz 3, bedürfen keiner Protokollierung.
Anmerkung
Siehe auch § 53
Gesetzesnummer
10000633
Dokumentnummer
NOR12011718
Alte Dokumentnummer
N11986185520