Kurztitel

Datenschutzgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 565 aus 1978, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 165 aus 1999,

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 2, Paragraph 7

Inkrafttretensdatum

01.07.1987

Außerkrafttretensdatum

31.12.1999

Text

ZULÄSSIGKEIT DER ÜBERMITTLUNG

Paragraph 7, (1) Verarbeitete Daten dürfen nur übermittelt werden, soweit

  1. Ziffer eins
    eine ausdrückliche gesetzliche Ermächtigung hiefür besteht, oder
  2. Ziffer 2
    der Betroffene der Übermittlung ausdrücklich schriftlich zugestimmt hat, wobei ein schriftlicher Widerruf möglich ist, oder
  3. Ziffer 3
    sie ausschließlich zu statistischen Zwecken an das Österreichische Statistische Zentralamt übermittelt und dort anonymisiert verarbeitet werden.
  1. Absatz 2,Eine Übermittlung von Daten an Organe des Bundes, der Länder, der Gemeinden, einschließlich der Körperschaften des öffentlichen Rechts ist weiters insoweit zulässig, als die Daten für den Empfänger zur Wahrnehmung der ihm gesetzlich übertragenen Aufgaben eine wesentliche Voraussetzung bilden.
  2. Absatz 3,Daten dürfen an andere als die in Absatz 2, genannten Empfänger nur übermittelt werden, soweit dies zur Wahrung eines berechtigten Interesses an der Übermittlung erforderlich ist, das die schutzwürdigen Interessen des Betroffenen an der Geheimhaltung überwiegt. Im Zweifel ist der vertraulichen Behandlung personenbezogener Daten der Vorrang zu geben.
  3. Absatz 4,Nicht registrierte Übermittlungen sind so zu protokollieren, daß dem Betroffenen Auskunft gemäß Paragraph 11, gegeben werden kann. Übermittlungen gemäß Paragraph 8, Absatz 3, bedürfen keiner Protokollierung.