Bundesrecht konsolidiert

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Datenschutzgesetz Art. 2 § 7

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Datenschutzgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 565/1978 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 325/1986

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

Art. 2 § 7

Inkrafttretensdatum

01.01.1987

Außerkrafttretensdatum

30.06.1987

Abkürzung

DSG

Index

10/10 Grundrechte, Datenschutz, Auskunftspflicht

Text

ZULÄSSIGKEIT DER ÜBERMITTLUNG

Paragraph 7,
  1. Absatz eins,Verarbeitete Daten dürfen nur übermittelt werden, soweit
    1. Ziffer eins
      eine ausdrückliche gesetzliche Ermächtigung hiefür besteht, oder
    2. Ziffer 2
      der Betroffene der Übermittlung ausdrücklich schriftlich zugestimmt hat, wobei ein schriftlicher Widerruf möglich ist, oder
    3. Ziffer 3
      durch geeignete Maßnahmen sichergestellt ist, daß der Betroffene nicht bestimmbar ist, oder
    4. Ziffer 4
      mit der Auszahlung von Geldleistungen zusammenhängende Daten an eine Bank übermittelt werden, oder
    5. Ziffer 5
      sie ausschließlich zu statistischen Zwecken an das Österreichische Statistische Zentralamt übermittelt und dort anonymisiert verarbeitet werden.
  2. Absatz 2,Eine Übermittlung von Daten an Organe des Bundes, der Länder, der Gemeinden, einschließlich der Körperschaften des öffentlichen Rechts ist weiters insoweit zulässig, als die Daten für den Empfänger zur Wahrnehmung der ihm gesetzlich übertragenen Aufgaben eine wesentliche Voraussetzung bilden.

Anmerkung

Siehe auch § 53

Zuletzt aktualisiert am

12.03.2020

Gesetzesnummer

10000633

Dokumentnummer

NOR12009179

Alte Dokumentnummer

N11978161130

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1978/565/A2P7/NOR12009179

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