Absatz eins,Verarbeitete Daten dürfen nur übermittelt werden, soweit
- Ziffer einseine ausdrückliche gesetzliche Ermächtigung hiefür besteht, oder
- Ziffer 2der Betroffene der Übermittlung ausdrücklich schriftlich zugestimmt hat, wobei ein schriftlicher Widerruf möglich ist, oder
- Ziffer 3durch geeignete Maßnahmen sichergestellt ist, daß der Betroffene nicht bestimmbar ist, oder
- Ziffer 4mit der Auszahlung von Geldleistungen zusammenhängende Daten an eine Bank übermittelt werden, oder
- Ziffer 5sie ausschließlich zu statistischen Zwecken an das Österreichische Statistische Zentralamt übermittelt und dort anonymisiert verarbeitet werden.