Bundesrecht konsolidiert

Navigation im Suchergebnis

Datenschutzgesetz Art. 2 § 50

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Datenschutzgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 565/1978 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 370/1986

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

Art. 2 § 50

Inkrafttretensdatum

01.07.1987

Außerkrafttretensdatum

31.12.1994

Abkürzung

DSG

Index

10/10 Grundrechte, Datenschutz, Auskunftspflicht

Beachte

Abs. 5: Verfassungsbestimmung

Text

VERWALTUNGSSTRAFBESTIMMUNG

Paragraph 50, (1) Eine Verwaltungsübertretung, die mit Geldstrafe bis zu 150 000 S zu ahnden ist, begeht, wer eine Datenverarbeitung vornimmt, ohne seine Melde- oder Genehmigungspflichten erfüllt zu haben, oder sie weiterführt, obwohl ihm dies von der Datenschutzkommission gemäß Paragraph 23 a, Absatz 2, untersagt wurde, oder wer Daten entgegen Paragraph 8, Absatz 5, oder Paragraph 22, Absatz 3, weitergibt.

  1. Absatz 2,Der Versuch ist strafbar.
  2. Absatz 3,Die Strafe des Verfalls von Datenträgern und Programmen kann ausgesprochen werden (Paragraphen 10, 17 und 18 VStG 1950), wenn diese Gegenstände mit einer Verwaltungsübertretung nach Absatz eins, in Zusammenhang stehen
  3. Absatz 4,Zuständig für Entscheidungen nach Absatz eins bis 3 ist der Landeshauptmann.
  4. Absatz 5,(Verfassungsbestimmung) Über Berufungen gegen Bescheide nach Absatz 4, entscheidet die Datenschutzkommission.
  5. Absatz 6,Rechtskräftige Entscheidungen nach Absatz 4, sind der Datenschutzkommission zu übermitteln.

Schlagworte

Meldepflicht

Gesetzesnummer

10000633

Dokumentnummer

NOR12011752

Alte Dokumentnummer

N11986185860

Navigation im Suchergebnis