Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 565/1978 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 370/1986Bundesgesetzblatt Nr. 565 aus 1978, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 370 aus 1986,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 2 § 50Artikel 2, Paragraph 50
Beachte
Abs. 5: VerfassungsbestimmungAbsatz 5 :, Verfassungsbestimmung
Text
VERWALTUNGSSTRAFBESTIMMUNG
§ 50. (1) Eine Verwaltungsübertretung, die mit Geldstrafe bis zu 150 000 S zu ahnden ist, begeht, wer eine Datenverarbeitung vornimmt, ohne seine Melde- oder Genehmigungspflichten erfüllt zu haben, oder sie weiterführt, obwohl ihm dies von der Datenschutzkommission gemäß § 23a Abs. 2 untersagt wurde, oder wer Daten entgegen § 8 Abs. 5 oder § 22 Abs. 3 weitergibt.Paragraph 50, (1) Eine Verwaltungsübertretung, die mit Geldstrafe bis zu 150 000 S zu ahnden ist, begeht, wer eine Datenverarbeitung vornimmt, ohne seine Melde- oder Genehmigungspflichten erfüllt zu haben, oder sie weiterführt, obwohl ihm dies von der Datenschutzkommission gemäß Paragraph 23 a, Absatz 2, untersagt wurde, oder wer Daten entgegen Paragraph 8, Absatz 5, oder Paragraph 22, Absatz 3, weitergibt.
(2)Absatz 2,Der Versuch ist strafbar.
(3)Absatz 3,Die Strafe des Verfalls von Datenträgern und Programmen kann ausgesprochen werden (§§ 10, 17 und 18 VStG 1950), wenn diese Gegenstände mit einer Verwaltungsübertretung nach Abs. 1 in Zusammenhang stehenDie Strafe des Verfalls von Datenträgern und Programmen kann ausgesprochen werden (Paragraphen 10, 17 und 18 VStG 1950), wenn diese Gegenstände mit einer Verwaltungsübertretung nach Absatz eins, in Zusammenhang stehen
(4)Absatz 4,Zuständig für Entscheidungen nach Abs. 1 bis 3 ist der Landeshauptmann.Zuständig für Entscheidungen nach Absatz eins bis 3 ist der Landeshauptmann.
(5)Absatz 5,(Verfassungsbestimmung) Über Berufungen gegen Bescheide nach Abs. 4 entscheidet die Datenschutzkommission.(Verfassungsbestimmung) Über Berufungen gegen Bescheide nach Absatz 4, entscheidet die Datenschutzkommission.
(6)Absatz 6,Rechtskräftige Entscheidungen nach Abs. 4 sind der Datenschutzkommission zu übermitteln.Rechtskräftige Entscheidungen nach Absatz 4, sind der Datenschutzkommission zu übermitteln.