Bundesrecht konsolidiert

Navigation im Suchergebnis

Datenschutzgesetz Art. 2 § 50

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Datenschutzgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 565/1978

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

Art. 2 § 50

Inkrafttretensdatum

01.01.1980

Außerkrafttretensdatum

30.06.1987

Abkürzung

DSG

Index

10/10 Grundrechte, Datenschutz, Auskunftspflicht

Beachte

Abs. 5: Verfassungsbestimmung

Text

VERWALTUNGSSTRAFBESTIMMUNG

Paragraph 50, (1) Eine Verwaltungsübertretung, die mit einer Geldstrafe bis zu 150 000 S zu ahnden ist, begeht, wer Daten automationsunterstützt verarbeitet, ohne die ihm nach diesem Bundesgesetz obliegenden Genehmigungs-, Melde-, Informations- oder Registrierungspflichten erfüllt zu haben, oder wer Daten entgegen den Bestimmungen des Paragraph 47, Absatz 4, übermittelt.

  1. Absatz 2,Der Versuch ist strafbar.
  2. Absatz 3,Die Strafe des Verfalls von Datenträgern und Programmen kann ausgesprochen werden (Paragraphen 10, 17 und 18 VStG 1950), wenn diese Gegenstände mit einer Verwaltungsübertretung nach Absatz eins, in Zusammenhang stehen
  3. Absatz 4,Zuständig für Entscheidungen nach Absatz eins bis 3 ist der Landeshauptmann.
  4. Absatz 5,(Verfassungsbestimmung) Über Berufungen gegen Bescheide nach Absatz 4, entscheidet die Datenschutzkommission.
  5. Absatz 6,Rechtskräftige Entscheidungen nach Absatz 4, sind der Datenschutzkommission zu übermitteln.

Gesetzesnummer

10000633

Dokumentnummer

NOR12009221

Alte Dokumentnummer

N11978161550

Navigation im Suchergebnis